Veröffentlicht inReise

Ferienhaus-Strom darf nicht kurzfristig mehr kosten

Ferienhaus-Strom darf nicht kurzfristig mehr kosten

Wird der Strom vom Ferienhaus nach Verbrauch abgerechnet, dürfen Vermieter nicht einfach den vereinbarten Preis ändern.
Wird der Strom vom Ferienhaus nach Verbrauch abgerechnet, dürfen Vermieter nicht einfach den vereinbarten Preis ändern. Foto: dpa
Bei manchen Ferienhäusern wird der Strom nach Verbrauch bezahlt. Darf ein Vermieter wegen des Ukraine-Kriegs kurzfristig die Energiekosten erhöhen?

Kehl. 

Bei Ferienhäusern in Dänemark ist es üblich und auch in Deutschland kommt es vor: Nebenkosten wie Strom oder Wasser sind nicht im Mietpreis inbegriffen. Sie werden am Ende extra abgerechnet. Der konkrete Preis etwa für die Kilowattstunde steht in der Regel im Mietvertrag.

Wegen der hohen Energiepreise durch den Krieg in der Ukraine flattert manchem nun kurzfristig ein Bescheid über erhöhte Preise ins Haus. Ist das zulässig?

„Wenn der Strompreis im Vertrag klar angegeben ist, gilt dieser Preis als der zwischen den beiden Parteien vereinbarte“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ).

Kein Fall von höherer Gewalt

Die Rechtslage ist in Deutschland wie Dänemark dieselbe. Entscheidend ist, ob im Vertrag eine Klausel steht, die dem Vermieter das Recht gibt, den Preis mit so kurzer Vorankündigung zu ändern. „Wenn nicht, wird man zu der Einschätzung kommen, dass eine solche Änderung nicht einseitig erfolgen kann und damit gegenüber dem Verbraucher unwirksam ist“, sagt Wojtal.

Weder in Deutschland noch in Dänemark greife außerdem das Argument von höherer Gewalt, weil davon auszugehen sei, dass sich die höheren Preise erst künftig auswirken würden. Was ist also zu tun, wenn Ferienhaus-Mieter solch einen Bescheid bekommen? Sie sollten am besten den Vermieter umgehend schriftlich darauf hinweisen, dass sie den neuen Nebenkosten-Preis nicht akzeptieren, rät Wojtal.

EVZ hilft bei Klärung

Hält ein dänisches Unternehmen trotzdem daran fest, können sich deutsche Urlauber an das Europäische Verbraucherzentrum wenden, das versucht, das Anliegen außergerichtlich zu lösen. Bei Ferienunterkünften in Deutschland sind die jeweiligen Verbraucherzentralen die Ansprechpartner.

© dpa-infocom, dpa:220411-99-882312/2