Schulkinder und Eltern sind derzeit wohl schon ganz aufgeregt, denn die Herbstferien in NRW stehen an. Für viele heißt es dann noch mal: Ab in den Urlaub! Ob Mallorca, Fuerteventura oder Wangerooge – der Spaß ist wohl überall gleich.
Doch wo der Spaß schnell aufhört, ist bei der eigenmächtigen Verlängerung der Herbstferien von Schulkindern in NRW. Das kann böse und mit einem ordentlichen Bußgeld für die Eltern enden. Was erlaubt ist und was nicht, erfährst du jetzt bei uns.
Schon vor dem großen Ansturm los in den Urlaub?
Klar, niemand hat Bock auf nervige Staus Richtung Nord- oder Ostsee oder auf ewig lange Schlangen vor den Flughafen-Schaltern. Doch das lässt sich in den Schulferien wohl kaum umgehen. Einige Eltern von Schulkindern in NRW versuchen es aber dennoch. Und zwar manchmal auf nicht ganz legale Weise. Sie nehmen das Kind entweder ein paar Tage früher aus der Schule, um noch vor allen anderen in den Urlaub zu düsen. Oder sie verlängern die Ferien einfach nach hinten raus, um noch ein paar Tage mehr zu genießen und entspannter zu Hause anzukommen.
Aber Vorsicht! Das ist laut Schulvorschrift nicht erlaubt und kann sogar zu einem ordentlichen Bußgeld führen. Schließlich verstößt es gegen die allgemeine Schulpflicht in Deutschland. In der „Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW“ (BASS) heißt es dazu ganz klar: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“ Die Bezirksregierung Düsseldorf klärt zudem auf, dass für unentschuldigtes Fehlen im Unterricht mit einem Bußgeld von 10 bis 80 Euro pro Tag zu rechnen sei. Die Höchstgrenze für ein solches Verfahren liegt bei 1.000 Euro. Das möchte wohl niemand riskieren.
++ Das könnte dich auch interessieren: Kurz vor den Herbstferien in NRW: Flughafen Düsseldorf mit Warnung an alle Passagiere ++
Eine Art Jagd auf Schulschwänzer gibt es an Flughäfen zwar nicht, auch wenn immer wieder solche Storys kursieren. Doch es kann natürlich passieren, dass ein Polizeibeamter am Flughafen auf ein schulpflichtiges Kind außerhalb der Ferien aufmerksam wird und die Eltern anspricht. Das berichtet ein Pressesprecher und Polizeikommissar aus Mittelfranken auf „flugrecht.de„. Und das kann natürlich auch in NRW vorkommen. Bei begründeten Verdachtsfällen können dann zum Beispiel die Personalien aufgenommen und das Schulamt des Wohnorts informiert werden.
++ Ebenfalls lesenswert: Auf dem Weg in den Kroatien-Urlaub – es passierte gleich 9 Mal ++
Es gibt auch berechtigte Gründe für ein Fehlen
Gibt es denn auch anerkannte Gründe, aus denen ein Schüler die Schule versäumen darf? Ja, die gibt es. In der „BASS“ ist zum Beispiel von Krankheit, Unfällen oder einem Todesfall in der Familie die Rede – das sind natürlich die Extremfälle. Aber auch bei heftigen Witterungsverhältnisse dürfen die Eltern selbst entscheiden, „ob der Weg zur Schule zumutbar ist“.
Weitere News:
Eine offizielle Beurlaubung vom Unterricht ist zum Beispiel bei (religiösen) Festen wie Hochzeit oder Kommunion möglich. Auch verschiedene Fortbildungen und politische, sportliche oder kulturelle Veranstaltungen können einen Grund für eine Beurlaubung mit sich bringen. Das muss im Einzelfall der jeweilige Schulleiter entscheiden.
Welches neue Verbot in manchen Fliegern herrscht, liest du >> hier.




