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Rente: In diesen Fällen erhältst du Witwenrente

Wenn ein Partner verstirbt kann der Hinterbliebene Witwenrente beantragen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

In diesen Fällen hast du Anspruch auf Witwenrente.
© IMAGO / Steinach

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Der Tod eines Partners oder Ehepartners kann stark belasten, viele fürchten darüber hinaus eine Gefahr der wirtschaftlichen Existenz.

Stirbt ein Partner, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente haben. In diesen Fällen gibt es die Hinterbliebenenrente.

In diesen Fällen gibt es die Witwenrente

Hinterbliebene haben Anspruch auf Rente, wenn diese mit ihrem Partner mindestens ein Jahr verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft von mindestens der selben Dauer bestand. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Stirbt der Partner beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzere Ehedauer ein Rentenanspruch.

Auch, muss der Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben. Diese ist laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) allerdings nicht notwendig, wenn der Partner bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat. Eine weitere Voraussetzung für die Witwenrente ist, dass der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat.

Aber: Ein Anspruch auf Witwenrente des früheren Ehepartners kann auch bestehen, wenn die neue Ehe aufgehoben oder aufgelöst wird, weil der neue Partner ebenfalls verstorben ist. Laut DRV müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um entweder die große oder die kleine Witwenrente zu erhalten.

Die Unterschiede von kleiner und großer Witwenrente im Überblick:

Kleine WitwenrenteGroße Witwenrente
Jünger als 47 Jahre47 Jahre alt oder älter
Weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehenErwerbsgemindert oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist
Beträgt grundsätzlich 25 Prozent der RenteBeträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente
Die DRV zahlt diese höchstens zwei Jahre nach dem Tod des PartnersVerstirbt der Partner vor dem 1. Januar 2029 wird die Witwenrente bereits früher gezahlt
Ausnahme: Wenn du vor 2002 geheiratet hast und der Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren ist, gibt es die kleine Witwenrente unbegrenzt Ausnahme: Wenn du vor 2002 geheiratet hast und der Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren ist, erhältst du 60 Prozent der Rente

Rente: Ab wann besteht ein Anspruch?

Erhielt der Partner bereits eine Rente bekommst du die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. „Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt“, so die DRV. Wenn der Partner noch keine Rente erhielt, bekommst du die Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Drei Monate nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erhältst du die Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners. Solltest du erneut heiraten, entfällt ein Anspruch – sowohl auf die kleine, als auch auf die große Witwenrente. Allerdings kannst du eine einmalige Rentenabfindung erhalten – diese „Starthilfe“ kannst du mit einem formlosen Schreiben bei der DRV beantragen. „Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwenrente“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit.

Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – doch auch hier gibt es einige Ausnahmen, wenn:

  • Die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde
  • Du selbst nach der Ehescheidung zu Lebzeiten deines früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet hast
  • Du im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners von ihm Unterhalt erhalten hast oder einen Anspruch darauf hattest

Rente: Das musst du für die Auszahlung tun

Wichtig: Die Witwenrente wird dir allerdings nicht automatisch ausgezahlt. Genauso wie beispielsweise die Altersrente muss auch diese Rentenart bei der DRV beantragt werden. Der Antrag kann online gestellt werden.


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Auch wichtig zu wissen: Dein Einkommen kann in bestimmten Fällen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden, oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent. Ausgenommen davon ist das Sterbevierteljahr. In den alten Bundesländern liegt der Freibetrag bei 950,53 Euro, in den neuen bei 937,73 Euro.