Veröffentlicht inPolitik

Bürgergeld: Unterschiedliche Regelungen bei Wohnkosten – „Betroffenen fehlt Geld an anderer Stelle“

Der Sozialverband Deutschland kritisiert, dass es in NRW verschiedene Regelungen für Wohnkosten beim Bürgergeld gibt. Alleinerziehende sind stark belastet.

Der Sozialverband Deutschland kritisiert den Sozialminister von NRW unterschiedliche Regelungen bei Wohnkosten für Bürgergeld-Bezieher zu haben.
© IMAGO / Michael Gstettenbauer

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 Hartz 4 abgelöst. Seitdem gibt es für Empfänger mehr Geld. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen wurde von 449 Euro auf 502 Euro pro Monat erhöht.

Wer allerdings mit einem weiteren Menschen zusammenlebt, bildet eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Begriff spielt beim Bürgergeld eine wichtige Rolle. So ist beispielsweise in einer Bedarfsgemeinschaft seit dem Jahreswechsel ein Regelsatz von 451 Euro pro Person bei zwei volljährigen Partnern vorgesehen.

Bürgergeld: Wohnkosten nur im „angemessenem“ Maß

Vom Bürgergeld-Regelsatz müssen Empfänger jeden Monat bestimmte Bedarfe decken, dazu zählen beispielweise Kleidung, Lebensmittel, Mobilität oder Freizeitaktivitäten. Auch die Stromkosten müssen Bezieher vom Regelsatz bezahlen. Miete und Heizkosten übernimmt das Jobcenter.

Allerdings kritisiert der Sozialverband Deutschland (SoVD), dass Haushalte im Bürgergeld-Bezug teilweise die Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz mit begleichen – die Kommunen übernehmen diese nämlich nur in „angemessenem“ Rahmen.

Doch laut SoVD gehen Kommunen – zum Beispiel in NRW – unterschiedlich vor, wenn es um das Maß der „Angemessenheit“ der Wohnkosten geht. Es hänge demnach auffällig stark vom Wohnort ab, ob und wenn ja, in welcher Höhe sich eine Bedarfsgemeinschaft an den Kosten der Unterkunft beteiligen muss.

Bürgergeld: „Geld fehlt an anderer Stelle“

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen laut Bundesagentur für Arbeit (BA):

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)

und auch

  • Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind.

Die Voraussetzung dabei: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Aber: Wenn eine Bedarfsgemeinschaft sich an den Unterkunfts-Kosten beteiligen muss, fehle den Betroffenen das Geld an anderer Stelle. „Da muss die Frage erlaubt sein, wie es zu solch erheblichen Spreizungen überhaupt kommen kann“, kritisiert Franz Schrewe, Landesvorsitzender des SoVD NRW. Zum Beispiel müsse in sieben NRW-Kommunen mehr als jeder vierte Haushalt im Bürgergeld-Bezug Geld aus dem Regelsatz abgeben.

Bürgergeld: Alleinerziehende müssen besonders viel zahlen

Weiter übt der Sozialverband scharfe Kritik: „Uns erstaunt ebenfalls, in welch hohem Maße insbesondere alleinerziehende Bedarfsgemeinschaften von hohen Zuzahlungen betroffen sind und bis zu 129 Euro aus dem ohnehin geringen Regelsatz aufbringen müssen, um sich damit an den Wohnkosten zu beteiligen.“

Wenn ein Partner ausziehe, sei die Wohnung möglicherweise aus Sicht der Kommune zu groß. Aber: Ein sofortiger Umzug könne eine enorme Belastung für die Alleinerziehenden und deren Kinder sein, falls sich überhaupt eine kleinere und zugleich günstigere Wohnung finden ließe, gibt Schrewe zu Bedenken.

Bürgergeld: Sozialminister müsse einheitliche Regelung sicherstellen

Der Sozialverband Deutschland richtet die Kritik vor allem an NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann (CDU). Diese erstreckt sich nicht nur auf die – aus SoVD-Sicht viel zu niedrigen – Regelsätze, sondern auch auf die unterschiedliche Rechtsanwendung durch die Kommunen beim Thema Wohnkostenbeteiligung.


Weitere Themen:


„Wir haben den Minister in unserem Schreiben darum gebeten, dem Verdacht einer doch sehr uneinheitlichen Rechtsanwendung nachzugehen bzw. eine einheitliche Rechtsanwendung in ganz NRW bei der Wohnkostenbeteiligung sicherzustellen“. Bestehende Ermessensspielräume zugunsten der Leistungsberechtigten müssten dabei umfassend ausgeschöpft werden, so der SoVD-Vorsitzender von NRW.