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Bürgergeld: 10-Euro-Klage verloren – Jobcenter muss zahlen!

Ein Gericht in Kassel urteilte, dass das Jobcenter für eine „gleichberechtigte Teilhabe an Bildung“ zahlen muss. Ein Überblick.

Ein Gericht urteilte, dass das Jobcenter Kinder Zuschüsse zu Schulausflügen zahlen muss.
© IMAGO / Hans Blossey

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Seit dem Jahreswechsel erhalten Empfänger des neuen Bürgergelds rund 50 Euro mehr im Monat als noch beim Vorgänger Hartz 4. Von dem Regelsatz in Höhe von 502 Euro müssen Bezieher monatlich verschiedene Bedarfe decken.

So müssen diese beispielsweise davon Kleidung, Lebensmittel, Mobilität und Freizeitaktivitäten bezahlen. Die Miete und Heizkosten übernimmt das Jobcenter. Einer Grundschülerin aus Brandenburg verwehrte das Jobcenter einen 10-Euro-Zuschuss zu einem Schulprojekt. Zu Unrecht, wie ein Gericht urteilte.

Bürgergeld: Jobcenter muss für „Teilhabe an Bildung“ zahlen

Jobcenter müssen bedürftigen Schülern die Kosten für ein mehrtägiges Zirkusprojekt auf dem Schulgelände bezahlen. Die Kosten seien wegen des Anspruchs auf „gleichberechtigte Teilhabe an Bildung“ zu erstatten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Die Begründung: Da das Zirkusprojekt als „Lernen an einem anderen Ort“ anzusehen sei, sei es mit einem Schulausflug vergleichbar, dessen Kosten das Jobcenter tragen muss. Was alles unter einen Schulausflug falle, sei nicht gesetzlich geregelt.

Schülerin forderte Kosten zurück – Jobcenter lehnte ab

Im konkreten Fall ging es um eine zum Streitzeitpunkt siebenjährige Grundschülerin im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Sie erhielt 2018 mit ihrer alleinerziehenden Mutter Hartz-4-Leistungen. Als die Schule ein einwöchiges Zirkusprojekt mitsamt Zirkuszelt auf dem Schulgelände veranstaltete, sollte die Schülerin zehn Euro für anfallende Kosten bezahlen. Die Schülerin verlangte das Geld vom Jobcenter zurück.

Doch das Jobcenter lehnte die Erstattung ab. Die Kosten für einen Schulausflug müssten zwar übernommen werden, hieß es zur Begründung. Dies setze jedoch voraus, dass der Ausflug an einem anderen Ort und nicht auf dem Schulgelände stattfindet.


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Doch das Bundessozialgericht argumentierte hingegen, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei eine „gleichberechtigte Teilhabe an Bildung“. Jobcenter müssten die typischen schulischen Bedarfe decken.

Bei einem „Lernen an einem anderen Ort“ komme die Kostenerstattung infrage, selbst wenn dieser auf dem Schulgelände liege. Voraussetzung sei, dass es sich um eine von der Schule organisierte Veranstaltung handelt, die auch als Schulausflug stattfinden könnte. (mit dpa)