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Tempo 30 gilt auch für Radler? – Zehn Fahrrad-Irrtümer

Tempo 30 gilt auch für Radler? – Zehn Fahrrad-Irrtümer

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Foto: Thinkstock
Das Miteinander von Fußgängern, Autos und Fahrrädern im Straßenverkehr ist voller Missverständnisse. Darf der Fiffi an der Leine mitlaufen? Darf ich auf dem Rad telefonieren? Oder nebeneinander radeln? Hier sind die Antworten.

Essen. 

Im Frühjahr werden sie wieder flügge: die Radfahrer. Aber das Nebeneinander im Straßenverkehr ist nicht ganz einfach und voller Missverständnisse. Was dürfen Radfahrer? Was ist verboten? Gemeinsam mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) räumen wir zehn große Rad-Irrtümer aus dem Weg. Hier sind sie:


Tempo 50 in der Stadt gilt auch auf dem Rad
Falsch. Das gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer müssen aber mit angepasster Geschwindigkeit fahren. In Spielstraßen ist Rasen grundsätzlich verboten. Auch für Radfahrer. Dort sind die Fußgänger die Könige. Übrigens: Auch Radfahrer werden ab und zu geblitzt. „Zum Beispiel in Tempo-30-Zonen“, sagt ADFC-Sprecherin Bettina Cibulski. Knöllchen bekommen sie dafür aber nicht verpasst.


Beim Abbiegen muss die ganze Zeit der Arm raus
Nein, nein. Es genügt völlig, das Handzeichen zu geben und nach dem Einordnen auf eine Abbiegerspur den Arm wieder herunterzunehmen. Man will sich ja nicht um eine Rolle im „Schwanensee“ bewerben.

Muss man so nah wie möglich am Gehweg fahren? 


Radler müssen immer hintereinander fahren
Nicht unbedingt. Sie dürfen auch nebeneinander fahren. Entscheidend ist, dass dadurch nicht der Verkehr behindert wird. Fünfköpfige Familien sollten also davon absehen, während ihrer Radtour Händchen zu halten.


Radfahren oder Hund mitnehmen – eins geht nur
Stimmt nicht. Laut Gesetz dürfen Hunde an der Leine mitlaufen, solange die Leine nicht am Lenker festgebunden ist, sondern Herrchen sie brav in der Hand hält und die Hand am Lenker ist. Im Gesetz ist aber ausdrücklich von Hunden die Rede. Meerschweinchen oder Schildkröten sollten also besser nicht an der Leine neben dem Rad hersprinten müssen.


Am besten so nah wie möglich am Gehweg fahren
Quatsch. Der ADFC empfiehlt für Radfahrer auf der Straße 50 bis 80 Zentimeter Sicherheitsabstand zur Bordsteinkante. Sonst ist die Gefahr zu groß, vom Auto abgedrängt zu werden oder am Bordstein hängen zu bleiben.

Die Einbahnstraßen-Regelung gilt für Radfahrer nicht
Doch. Es sei denn, neben dem Einbahnstraßenschild ist ein weiteres Zeichen zu sehen, das Radfahren in beide Richtungen erlaubt. So wie in Bremen, dort sind Radler klar im Vorteil. In Nordrhein-Westfalen gibt es diese Zusatzzeichen an den Einbahnstraßen wesentlich seltener.

Kopfhörer sind auf dem Fahrrad Tabu?
 

Telefonieren ist erlaubt
Nur, wenn der Radfahrer absteigt oder wenn er eine Freisprecheinrichtung benutzt. Während der Fahrt zu telefonieren, wird sonst auch für Radler teuer. Werden sie erwischt, sind sie mit 25 Euro dabei, Punkte in Flensburg gibt’s für das Handy am Ohr allerdings nicht. Und, ja, auch SMS-Schreiben ist verboten.


Kopfhörer sind auf dem Rad tabu
Mitnichten. „Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird“, heißt es vom ADFC. Das dürfte auf jeden Fall so sein, wenn das Wummern der Bässe lauter ist als jede Lastwagen-Kolonne.

Kleinkinder dürfen mit, egal wie
Natürlich nicht. Es reicht nicht aus, das Kindchen auf den Lenker zu setzen oder in den Einkaufskorb. Ein Fahrradkindersitz muss es schon sein. Und es gibt genaue Regeln: Das Kind darf höchstens sechs Jahre alt sein, der Radfahrer muss mindestens 16 sein. Bei Sitzen für vorne darf das Kind nicht mehr als 15 Kilo wiegen, bei Sitzen für hinten nicht mehr als 22.


Ist der Dynamo für’s Licht noch Pflicht?
Die Dynamo-Pflicht für Radfahrer gilt nicht mehr. Der Bundesrat hat im Juli 2013 entschieden, dass Radler künftig neben Dynamo-Lichtern auch mit Akku- oder Batterielampen unterwegs sein dürfen. In der Vergangenheit drohten Fahrern mit Akku-Lampen noch Bußgelder.