Köln. Ein Familienvater, der sich nach einem missglückten Saltosprung auf dem Trampolin, das Genick gebrochen hat, hat vom Oberlandesgericht Köln Schadenersatz zugesprochen bekommen. Die Richter sahen allerdings den 41-Jährigen als mitverantwortlich, was die Ersatzansprüche minderte.
Das Oberlandesgericht Köln hat einem querschnittsgelähmten Familienvater Schadenersatz zugebilligt, der sich bei einem Trampolin-Sprung auf einem Indoor-Spielplatz vor den Augen seiner Tochter das Genick gebrochen hatte. Laut Urteil vom Freitag müssen die Betreiber der Spielplatzhalle sämtliche Schäden des Mannes zu 70 Prozent tragen; allerdings muss sich der 41-jährige ein eigenes Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen, um das seine Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche gekürzt werden.
Auf dem Rücken gelandet
Der Familienvater hatte im Oktober 2004 mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft den Indoor-Spielplatz besucht, der über eine große Trampolin-Sprunganlage verfügt. Die Rahmen und die Federungen der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch hatten die Betreiber der Halle «Wichtige Hinweise» ausgehängt, wonach sich die Benutzer vor Saltosprüngen mit dem Gerät vertraut machen sollten. Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber statt auf den Beinen auf dem Rücken und brach sich bei dem Aufprall das Genick.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten dem 41-Jährigen zunächst teilweise Recht gegeben, die Schuld für das tragische Geschehen aber jeweils zur Hälfte den Hallenbetreibern und dem Verunglückten angelastet. Konstruktionsmängel an der Anlage stellten die Gerichte nicht fest; die Betreiber hätten aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie auf die Gefahr bei Saltos nicht deutlicher aufmerksam gemacht oder diese generell unterbunden hätten. Der Familienvater seinerseits habe einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe – er sei in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen und habe sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht.
Richter probierten Trampolin aus
Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof auf Revision des Familienvaters aber teilweise auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Die drei Richter des Kölner Zivilsenats nahmen daraufhin bei einem Ortstermin in der Halle die Trampolinanlage genau unter die Lupe und führten dabei auch selbst Sprünge aus.
Das dem Kläger angelastete Mitverschulden von nunmehr noch 30 Prozent begründeten die Kölner Richter damit, für den Familienvater sei erkennbar gewesen, dass die Abfederung der Trampoline beziehungsweise die Schaumstoffabdeckung an den Rändern ihn bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto vor schweren Verletzungen nicht schützen konnten. Andererseits habe der Familienvater das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut. Nach Gerichtsangaben haben die Inhaber der Indoor-Spielhalle mittlerweile Saltosprünge auf der Trampolin-Anlage verboten. (afp)
Aktenzeichen: Az. 20 U 175/06