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Gilt die Anfahrt zur Baustelle schon als Arbeitszeit?

Gilt die Anfahrt zur Baustelle schon als Arbeitszeit?

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istock_55787328_medium~244a3130-5ebc-4a94-8a83-9bec51c82fae.jpg Foto: Getty Images
Ein Mitarbeiter mit Firmen-Pkw holt morgens Kollegen am Betrieb ab. Wird ihm das als Arbeitszeit bezahlt? Das beantwortet ein Anwalt.

Berlin. 

Frage: Ich habe einen Dienstwagen, mit dem ich morgens Kollegen bei der Firma abhole. Wir fahren dann gemeinsam zur Baustelle und abends wieder zurück zur Firma. Meine Chefin berechnet unsere Arbeitszeit aber immer nur von Ankunft auf der Baustelle bis zur Abfahrt. Ist das rechtens?

Das sagt Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz: Arbeitszeit muss bezahlt werden. So sieht es das Gesetz vor. Für viele Arbeitnehmer ist diese Rechnung einfach, etwa beim klassischen Bürojob von 9 bis 17 Uhr. Bei Tätigkeiten, die Anfahrtszeiten mit sich bringen, wie das bei Ihnen der Fall ist, wird es dagegen oftmals schwierig.

Generell gilt: Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Richtig ist aber auch, dass das für die meisten Arbeitnehmer im Baugewerbe nicht der Firmensitz, sondern die Baustelle ist. Ihre Arbeitszeit beginnt und endet daher grundsätzlich mit dem Antritt und dem Verlassen der Baustelle. Soweit so gut. Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen.

Das gilt insbesondere dann, wenn Sie morgens nicht sofort zur Baustelle, sondern zuerst in den Betrieb fahren. Erhalten Sie dort Arbeitsanweisungen oder müssen Sie Baumaterial oder Werkzeug einladen und fahren anschließend erst zur Baustelle, beginnt Ihre Arbeitszeit bereits im Betrieb. Dementsprechend ist die Fahrzeit, die Sie von der Betriebsstätte zur Baustelle benötigen, zu vergütende Arbeitszeit.

Fahrt wird auf Weisung des Chefs angetreten

Laut aktueller Rechtsprechung tritt ein Arbeitnehmer diese Fahrt nämlich auf Weisung des Arbeitgebers an. Die Fahrten gehören daher zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters. Auch alle weiteren Fahrzeiten, etwa zu anderen Baustellen, sind nach Auffassung der Richter als Arbeitszeit zu bewerten.

Nicht eindeutig geklärt ist damit jedoch die Frage, wie diese Arbeitszeit vergütet werden muss. Angemessen erscheint der übliche Stundenlohn, sofern nicht triftige Gründe dagegen sprechen.

Wurde Ihre Anfahrtszeit bisher nicht vergütet, sollten Sie das Gespräch mit ihrer Chefin suchen. Weigert sich diese, bliebe Ihnen leider nur der Gang vor Gericht. Wie weit Sie letztlich gehen möchten, müssen Sie für sich selbst entscheiden.