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Transsexuelle haben Anspruch auf Brustvergrößerung

Transsexuelle haben Anspruch auf Brustvergrößerung

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Foto: gettythinkstock
Transsexuelle einen Anspruch auf eine von der Kasse bezahlten operativen Brustvergrößerung, sofern die Körbchengröße A nicht voll ausgefüllt ist. So hat das Bundessozialgerichts entschieden. Das gilt sogar, wenn die Brüste aufgrund späterer Operationen noch von alleine wachsen könnten.

Kassel. 

Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung, wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) entschied. (Az: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R) Der Gesetzgeber habe Transsexualität als absolute Ausnahme anerkannt, betonten die Kasseler Richter zur Begründung.

Zur „Minderung ihres psychischen Leidensdrucks“ umfasse der Behandlungsanspruch daher ausnahmsweise auch „einen Eingriff in gesunde Organe“. Eine vorausgehende Operation der Geschlechtsorgane sei dafür nicht erforderlich. Im ersten Fall hatte die Krankenkasse einer heute 62-jährigen Transsexuellen Hormonbehandlungen und eine Genitaloperation bezahlt.

Genitaloperation wurde bewilligt

Trotzdem hatten sich nur sehr kleine Brüste gebildet. Eine operative Vergrößerung lehnte die Krankenkasse ab. Dies sei „eine Operation an gesunden Organen“; solche würden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht bezahlt. Im zweiten Fall war die Krankenkasse bereits für Hormonbehandlungen, eine operative „Gesichtsfeminisierung“ und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage aufgekommen. Eine Genitaloperation war bewilligt, wurde von der Klägerin aber noch nicht vorgenommen.

Hier argumentierte die Kasse, hormonelle Veränderungen in Folge einer Genitaloperation könnten noch zum Aufbau einer weiblichen Brust führen. Zumindest vorher scheide eine operative Brustvergrößerung daher aus. Das BSG wies beide Argumente ab. Aufgrund der Ausnahmestellung Transsexueller müsse die Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Operation der eigentlich gesunden Brust bezahlen. Dies gelte allerdings nur, sofern die Transsexuelle Körbchengröße A „nicht voll ausfüllt“. Wenn doch, sei ein „unzweifelhaft geschlechtstypischer Bereich“ erreicht; Anspruch auf eine größere Brust bestehe dann nicht mehr.

Landessozialgericht muss den Fall noch prüfen

Das Hessische Landessozialgericht soll dies im ersten Fall nun noch prüfen. Im zweiten Fall entschied das BSG zudem, dass die Kassen eine vorausgehende Genitaloperation nicht verlangen können. Dabei stützten sich die Kasseler Richter auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine solche Operation nicht mehr zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht werden darf. (afp)