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Euro: Gericht mit Hammer-Urteil! Wenn du einen Bausparvertrag hast, musst du das unbedingt wissen

Euro: Gericht mit Hammer-Urteil! Wenn du einen Bausparvertrag hast, musst du das unbedingt wissen

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Euro: Gericht mit Hammer-Urteil! Wenn du einen Bausparvertrag hast, musst du das unbedingt wissen

Euro: Gericht mit Hammer-Urteil! Wenn du einen Bausparvertrag hast, musst du das unbedingt wissen

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Wer mal ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen möchte, der steckt zuvor meist einige Euro in einen Bausparvertrag, damit das Eigenheim finanziert werden kann.

Die Bausparkassen verlangen in der Regel eine Abschlussgebühr von bis zu 1,6 Prozent der gesparten Euro-Summe und jährliche Kontoführungsgebühren von bis zu 24 Euro. Doch nun hat die Verbraucherzentrale Sachsen auf ein Urteil hingewiesen, mit welchem sich Bausparkassen-Kunden gewisse Kosten sparen können.

Euro: Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen Bausparkasse

Haben Bausparkassen das Recht dazu, in bestehenden Kunden-Verträgen nachträgliche Servicepauschalen einzuführen? Über diese Frage wurde im Bundesgerichtshof in Karlsruhe diskutiert.

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, war eine Klage gegen die Debeka Bausparkasse erfolgreich. Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte gegen eine von der Debeka im Jahr 2017 eingeführte Servicepauschale, welche für Verwaltung, Betreuung und Zuteilung anfallen sollte. Bis zu 24 Euro hätten Kunden laut dieser Vertragsklausel zusätzlich pro Jahr zahlen müssen.

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Diese Euro-Münzen und -Scheine gibt es:

  • 1-, 2- und 5-, 10- und 20-Cent-Münze
  • 1- und 2-Euro-Münzen
  • 10-, 20-, 50-, 100- und 200-Euro-Schein
  • 500-Euro-Schein (nur in der ersten Serie, keine Neuproduktion mehr)

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Die Debeka soll ihre Revision zurückgezogen und das Oberlandesgericht Koblenz der Verbraucherzentrale Sachsen somit recht gegeben haben.

Euro: DIESE Kosten dürfen bei deinem Bausparvertrag nicht anfallen

Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz sollen Darlehensgebühren oder Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen unzulässig sein. Bausparkassen dürfen somit keine Extragebühren für Leistungen verlangen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind oder die überwiegend in ihrem eigenen Interesse liegen.

Das Urteil wurde zwar exklusiv für die Debeka gefällt, allerdings dürfte die Regel auch für andere Bausparkassen gelten.

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Nicht betroffen von dem Urteil sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen allerdings Abschlussgebühren für Bausparverträge. (mkx)