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Gericht

"Neger" kostete Metall-Ausbilder den Job

04.12.2009 | 07:40 Uhr

Dortmund/Unna. Ein 51-jähriger Stahlarbeiter hatte einen farbigen Auszubildenden als Neger bezeichnet und wurde fristlos entlassen. Die Kündigung sei fehlerhaft und unwirksam, urteilte am Donnerstag das Dortmunder Arbeitsgericht. Und: Jemanden Neger zu nennen sei schlimm, aber nicht rechtswidrig.

Die Bemerkung „du bist heute mein Neger”, gerichtet an einen farbigen Auszubildenden, kostet einen 51 Jahre alten Metallarbeiter aus Unna den Job. Der Satz sei liebevoll gemeint gewesen, erklärte der Mann am Donnerstag am Rande des Prozesses vor dem Dortmunder Arbeitsgericht. „Ich habe den Jungen in den Arm genommen, als er vorbei ging und liebevoll zu ihm gesagt ,Du bist heute mein Neger'.“

Außer dem Auszubildenden des Stahlwerks Ergste-Westig in Unna, das zur Zapp-Gruppe gehört, hatten weitere Kollegen den Spruch mitbekommen und fanden ihn weder liebevoll noch lustig. Sie meldeten den Vorfall. Das Unternehmen reagierte umgehend und kündigte dem Mann fristlos nach 37 Jahren Firmenzugehörigkeit.

"Neger"-Äußerung ist nicht rechtswidrig

So schlimm die Bemerkung, so unwirksam die Kündigung, wie Arbeitsrichterin Ingeborg Schmidt-Hense feststellte. Die Personalabteilung beging bei ihrem Durchgreifen erhebliche formale Fehler. Der Personalchef musste einräumen, dass der Mitarbeiter in all den Jahren noch nie mit rassistischen Äußerungen aufgefallen sei. Eine Er- oder Abmahnung seitens des Unternehmens habe es nicht gegeben. Ebenfalls wurde die vorgeschriebene Stellungnahme des Betriebsrates erst nach der fristlosen Kündigung eingeholt. Die Arbeitgeberseite reichte sie am Donnerstag zu den Akten nach.

Jemanden als Neger zu titulieren, sei zwar nicht geschmackvoll, aber auch nicht rechtswidrig. Richterin Schmidt-Hense zitierte aus einem Urteil des Düsseldorfer Arbeitsgerichts von 1995.

Rassistisches Gedankengut liege ihm völlig fern, so der Noch-Westig-Mitarbeiter in einer Verhandlungspause. „Ich bin SPD-Mann. Wir waren acht Kinder Zuhause. Da war Solidarität an der Tagesordnung.“

Ausbilder erhält Abfindung

Personal-Chef und der Rechtsvertreter des Unternehmens sahen für den Mann keine Zukunft mehr in der Firma. Die Geschäftsleitung mache sich unglaubwürdig, wenn sie nicht so hart reagiere. Man könne sagen, was man wolle, es passiere ja doch nichts, werde es dann im Stahlwerk heißen, führte der Personal-Chef aus. Und: „Jede Kündigung hat ihre Vorgeschichte“, so der Anwalt. Gerichtlich sei davon aber nichts verwertbar.

Überzeugen konnte das Ingeborg Schmidt-Hense wahrlich nicht. Im Gegenteil: Es gebe am Ende das Urteil, dass die Kündigung unwirksam sei. „Auch wenn das der Geschäftsleitung unliebsam sei, müsse es im Unternehmen dementsprechend kommuniziert werden, wenn der Mann dort wieder arbeitet“, entgegnete die Richterin. Sie sprach von einer Gelegenheit, einen Mitarbeiter loszuwerden.

Schließlich zogen Personal-Chef und Anwalt die arbeitsrechtliche Reißleine: Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Abfindung statt Wiedereinstellung. 88.000 Euro für 37 Jahre Schufterei im Stahlwerk, ein wohlwollendes Zeugnis, Lohnzahlung auch rückwirkend vom Juli bis zum Februar 2010 und die Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen. „Wir hätten die Klage auf Wiedereinstellung hier und heute locker gewonnen. Nur, was hätte das für einen Spießrutenlauf für meinen Mandanten nach sich gezogen“, sagte Rechtsanwalt Andreas Keuneke.

Jens Schopp

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