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Eintauschen, bevor die Frist abläuft

29.12.2008 | 19:50 Uhr

Kamen. Gutscheine helfen oft, wenn die Idee fürs Geschenk fehlt. Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wurde, sollte jedoch auf die Fristen achten.

"Mit dem Einlösen von Warengutscheinen kann man sich Zeit lassen. Denn die Kupons für Kleidung, Küchenutensilien und Co. müssen mindestens ein Jahr lang gültig sein", erklärt Elvira Roth. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, müsse die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt, weist die Leiterin der Verbraucherzentrale auf Feinheiten beim Einreichen von Gutscheinen hin.

Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden: Die Gültigkeit darf hierbei nicht zu knapp bemessen sein. In der Regel gilt eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Steht auf dem Gutschein eine kürzere Dauer, ist dies unzulässig. Bei unbefristeten Kupons können Geldgeschenke drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schein gekauft wurde. Wer einen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler das Geld erstatten - abzüglich ihres entgangenen Gewinns. Dieser wird meist zwischen 20 und 25 Prozent veranschlagt.Fristen für Terminkupons: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Anderes gilt für verschenkte Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten.

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