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Opposition kritisiert Gesetz zum Rettungsschuss

10.11.2009 | 18:51 Uhr
Opposition kritisiert Gesetz zum Rettungsschuss

Düsseldorf. Das schwarz-gelbe Landeskabinett in NRW hat gestern das Polizeigesetz erneuert, ein Bestandtteil ist der "finale Rettungsschuss". Das Gesetz stellt die Umstände klar, unter denen ein Polizist einen Gangster oder Amokläufer töten darf, um zum Beispiel das Leben von Geiseln zu retten.

Die Diskussion um das Gesetz begann vor fast 40 Jahren, als in München der Bankräuber Hans-Georg Rammelmayr, von Polizeikugeln tödlich getroffen, noch im Sterben seine 19-jährige Geisel erschoss. Wie funktioniert der Text?

Was ist das Ziel des neuen Polizeigesetzes?

INFO
Finaler Rettungsschuss in NRW
  • In der Geschichte von NRW kam es bereits zu einem finalen Rettungsschuss, und zwar 1999 bei einer Geiselnahme in der Landeszentralbank in Aachen.
  • Der Täter hatte den Geiseln scharfe Handgranaten um den Hals gehängt, ein SEK-Beamter tötete ihn mit einem gezielten Kopfschuss
  • Ein zumindest vergleichbarer Fall ereignete sich 1974 in Hamburg, als ein Räuber mit einer Geisel die Bank verließ. Der Täter drückte dem als Geisel genommenen Bankangestellten ein Messer an den Hals und eine Pistole in den Rücken. Keine Chance für die Polizei, ihm beide Waffen gleichzeitig aus den Händen zu schießen, ohne die Geisel zu gefährden.
  • Ein Beamter eines Einsatzkommandos schoss dem Täter in den Kopf.

Laut Innenminister Ingo Wolf (FDP) soll es den Polizisten mehr Rechtssicherheit bringen. Bisher – so heißt es im noch geltenden Gesetzestext – dürfen Schusswaffen „nur gegen Personen gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen”. Diese Formulierung schloss die Möglichkeit ein, einen gezielten Todesschuss auf Geiselgangster oder Amokläufer abzufeuern. Für die Polizeigewerkschaft war es schon lange unakzeptabel, dass solche „juristischen Hilfskonstruktionen” angewendet werden mussten. „Der denkbar schwerste Eingriff in die Rechte eines Menschen bedarf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage”, stimmte Wolf gestern zu.

Ist das neue Gesetz überhaupt nötig? Es gibt doch die Nothilfe.

Das ist richtig, als Nothilfe wird die Notwehr zu Gunsten eines Dritten bezeichnet. Doch Experten kritisieren diesen juristischen Umweg als zu ungenau; außerdem könne Nothilfe nicht angeordnet werden. Die Gewerkschaft der Polizei in NRW verlangt jedenfalls „klare Grundlagen”, sagt deren Sprecher Stephan Hegger.

Gibt es keine Alternativen zum Tötungsschuss?

Er darf nur als letztes Mittel, als „ultima ratio” eingesetzt werden, wie auch Hegger betont: „Unser Ziel ist es, den Schuss zu vermeiden.” Es gebe oft technische Alternativen, die geprüft werden müssten, wie etwa ein Angriff mit Blendgranaten, um den Täter von seinen Geiseln abzulenken. „Oder man kann dem Täter die Waffe aus der Hand schießen”, führt Hegger aus. Auch im Vorfeld versuche die Polizei alles, um die Situation friedlich zu beenden, etwa durch Verhandlungen, bei denen auch Psychologen eingesetzt werden. Doch es könne immer eine Situation auftreten, in der ein finaler Rettungsschuss in Frage komme.

Wo gibt es den Rettungsschuss schon?

Einige Bundesländer haben ihn schon, darunter zum Beispiel Hessen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Insofern zieht NRW nur nach. Die Opposition im Landtag sieht den Kabinettsbeschluss aber nicht als lediglich juristische Fingerübung: „Ich halte das für reinen Populismus”, kritisiert Karsten Rudolph, innenpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. Es habe in NRW noch keine Situation gegeben, in der ein Polizist dieses Gesetz gebraucht hätte. „Wolf täuscht damit darüber hinweg, dass die Koalition in Fragen der Sicherheitspolitik zerstritten und handlungsunfähig ist.” Weil entscheidende Fragen wie etwa die Onlinedurchsuchung noch offen wären, würden nun „drittrangige” Themen wie der Rettungsschuss bearbeitet.

Tim Müßle und Theo Schumacher

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