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Keine Fahrerlaubnis nach Herzinfarkt

20.02.2013 | 06:56 Uhr

Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten, darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen. Die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht dafür nicht aus.

Nürnberg (dapd). Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten, darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen. Die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht dafür nicht aus. Zumindest dann nicht, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht, bei der nach einem Herzinfarkt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben ist und nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden muss. Darauf bestand das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster in einer unanfechtbaren Entscheidung, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.

In dem Fall hatte der Betroffene statt des geforderten Gutachtens lediglich eine "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt. "Das war aber keine begründete Darstellung der Anamnese, Medikation, des Untersuchungsbefunds, sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung", erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die Zurückweisung des Papiers durch die Verkehrsbehörde.

Die Mindesterfordernisse, die an ein entsprechendes Gutachten zu stellen seien, wären unerfüllt, und die Behörde habe zu Recht dieser Bescheinigung keine hinreichende Bedeutung beigemessen und die Erstellung eines "richtigen" Gutachtens verlangt.

(Aktenzeichen: OVG Nordrhein-Westfalen 16 A 2172/12)

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