Sexualstraftäter auf freiem Fuß
01.02.2010 | 18:53 Uhr 2010-02-01T18:53:00+0100Essen/Hamm. Ein als gefährlich eingestufter Sexualstraf- und Gewalttäter befindet sich wegen einer Justizpanne auf freiem Fuß. Bei der Staatsanwaltschaft Essen, die die Frist zur Verhängung einer Sicherungsverwahrung verstreichen ließ, zeigte man sich gestern ganz reumütig.
Sprecherin Angelika Matthiesen versucht erst gar nicht, um den heißen Brei herumzureden. „Ja, natürlich” sei das eine unangenehme Geschichte, so die Juristin. „Wir können nur offensiv sagen, dass hier ein Fehler gemacht wurde.”
Der mehrfach Vorbestrafte war 2003 vom Landgericht Essen zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, weil er eine Frau mit einer Machete verletzt und deren 11-jährige Tochter sexuell missbraucht hatte. Das Gericht behielt sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor - „bei dem Verurteilten sei ein Hang zu erheblichen Straftaten festzustellen, denn er weise eine fest verwurzelte Neigung auf, immer wieder straffällig zu werden.”
Langes Vorstrafenregister
Davon zeugt das Vorstrafenregister des heute 62-Jährigen, der 1975 erstmals verurteilt wurde: So erhielt er u.a. Haftstrafen wegen Vergewaltigung einer Tramperin (Landgericht Aachen, 1978), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (belgisches Gericht, 1981), versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung (LG Aachen, 1986) und Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und räuberischer Erpressung (LG Duisburg, 1988).
„Erhebliche Vorstrafen”, sagt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen ein wenig gequält am Telefon und kann sich auch nicht so recht erklären, warum in ihrem Haus versäumt wurde, eine Sicherungsverwahrung für den Sexualstraftäter nach Ablauf seiner Haftstrafe zu beantragen. Jetzt stehe „eine Schwachstellen-Analyse” in ihrer Behörde an - damit so etwas nicht mehr vorkommt. „Wir prüfen akribisch, wann und wo welche Akte durch welche Hände gegangen ist”, sagt Angelika Matthiesen. Möglicherweise müsse man ein System mit „zusätzlichen Fristen und Warnhinweisen” einführen.
"Hang zu schweren Straftaten"
Zwölf Tage vor der Entlassung des Strafgefangenen, am 9. Dezember 2009, beantragte die Essener Staatsanwaltschaft einen Unterbringungshaftbefehl (vergleichbar Untersuchungshaftbefehl), der am 16. Dezember vom Landgericht Essen erlassen wurde. „Damit haben wir versucht zu retten, was noch zu retten ist”, so Angelika Matthiesen. Die Strafverfolgungsbehörde stützte sich dabei auf ein neues psychologisches Gutachten, nachdem bei dem Häftling „weiterhin ein eingewurzelter Hang zu schweren Straftaten gegeben ist”. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien „neuerliche Straftaten, insbesondere Gewalttaten zu erwarten”. In der Haft habe er jede Therapie abgelehnt.
Mit dem 5. Januar 2010 kassierte das vom Anwalt des Mannes angerufene Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Entscheidung des Essener Landgerichts (Az: 4 Ws 348/09). Zum einen schreibe das Gesetz vor, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der Haftentlassung getroffen sein muss, so die Richter. „Zum anderen haben keine neuen Tatsachen vorgelegen”, so OLG-Sprecherin Kaup.
Das NRW-Justizministerium wollte sich gestern nicht konkret zu dem Fall äußern. Stattdessen wurde eine Presseinformation von Ministerin Müller-Piepenkötter verteilt. Darin lobt die CDU-Politikerin die „Bereitschaft von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die Reform der Sicherungsverwahrung auf die Tagesordnung” eines Staatssekretärs-Treffens im März zu setzen.

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