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Babys getötet: Fünf Jahre Haft für Mutter

15.11.2010 | 18:34 Uhr

Münster/Wenden. Fünf Jahre Haft wegen Totschlags in zwei Fällen, das ist das Urteil, mit dem das Landgericht Münster gestern die 46-jährige Monika H. aus Wenden-Möllmicke belegte, die drei tote Babys in einer Tiefkühltruhe aufbewahrt hatte.

Mit diesem Urteil überschritt die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Münster das Strafmaß des Landgerichts Siegen, das die Mutter von drei erwachsenen Kindern im Dezember 2008 zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt hatte, um sieben Monate.

Der Bundesgerichtshof hatte wiederum das Urteil der Siegener Richter in Teilen aufgehoben und an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Am 10. August 2010 hatte der Prozess gegen Monika H. in Münster begonnen. Nach insgesamt acht Verhandlungstagen sprach die 2. Strafkammer unter Vorsitz von Richter Michael Skawran gestern die sechsfache Mutter - drei Kinder leben - schuldig. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die 46-jährige Wendenerin 1986, 1988 und 2004 jeweils ein lebendes Mädchen zur Welt brachte und direkt nach der Geburt tötete.

Sie hielt das Baby unter das Wasser der laufenden Dusche, bis es ertrunken war

Im Herbst 1986 sei es ein sechs Pfund schweres Baby gewesen, das die Mutter bewusst so lange in das Wasser der laufenden Dusche hielt, bis das gerade geborene Kind ertrunken war. Richter Skawran: „So etwas kann nicht zufällig passieren.“ Das tote Baby versteckt die Mutter, die 1984 ihre Tochter Stephanie und 1985 ihren Sohn Sebastian zur Welt gebracht hatte, in einer Tiefkühltruhe im Keller des Einfamilienhauses. Weil die Wendenerin nach dieser Tat nicht mehr gut schlafen kann, trinkt sie jeden Abend mindestens zwei Flaschen Bier.

1988 wird sie wieder schwanger. In der Silvesternacht 1988 kommt ein Kind zur Welt, von dem niemand etwas wusste. Ohne fremde Hilfe nabelt Monika H. auch dieses Baby ab, so das Gericht, und erstickt es anschließend durch heftiges Zusammenpressen des Brustkorbes beziehungsweise Zuhalten von Nase und Mund. Richter Skawran: „Das war aktives Tun und keinesfalls eine Tötung durch Unterlassen, wie es die Siegener Richter festgestellt haben.“ Auch das zweite tote Baby lässt die Mutter in der Tiefkühltruhe verschwinden. Der Alkoholkonsum steigt.

Im Frühjahr 1989 kommt es zur fünften Schwangerschaft. Monika H. verzichtet auf Alkohol. Am 2. Januar 1990 kommt Sohn Johannes gesund zur Welt. Trotzdem spricht Monika H. immer mehr dem Alkohol zu. Sie vernachlässigt den Haushalt, kümmert sich aber weiter intensiv um die Familie und ihre Kinder.

Zum Jahreswechsel 2003/2004 bemerkt die Wendenerin ihre sechste Schwangerschaft, teilt Ehemann Thomas davon aber nichts mit. Im Herbst 2004 bringt sie ein drittes Mädchen im heißen Wasser der Badewanne zur Welt. In der Hand eine Tasse voll Jägermeister. Der Vater und die Kinder sitzen derweil im Wohnzimmer vor dem Fernseher. Richter Skawran: „Eine bizarre Situation.“ Später stellen Gutachter fest, dass dieses Mädchen am eigenen Fruchtwasser erstickt ist. Es hätte aber überleben können, wenn Monika H. rechtzeitig Hilfe geholt hätte. Das Gericht: „Hier liegt eine Tötung durch Unterlassen vor.“

Tötung des ersten Kindes verjährt

Da die Tötung des ersten Kindes aus dem Jahr 1986 verjährt ist, müssen die münsteraner Richter die beiden Tötungen aus den Jahren 1988 und 2004 bewerten. In beiden Fällen gehen sie von einem minderschweren Fall aus: „Es wird allerdings im Dunklen bleiben, warum die drei Kinder sterben mussten. Hier passt einfach kein Erklärungsmuster.“ Die aktive Tötung von 1988 bewertet die Strafkammer mit zwei Jahren und sechs Monaten, die Wiederholungstat im Jahr 2004 mit drei Jahren und neun Monaten Haft - zusammengefasst zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren.

Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, in Revision gehen zu wollen, da ihr das Strafmaß für die Tötung im Jahr 1988 zu niedrig erscheint. Die Staatsanwältin hatte acht Jahre Haft gefordert.

Rechtsanwalt Andreas Bartholome, der auf eine Bewährungsstrafe für seinen Mandantin plädiert hatte, weiß noch nicht, ob er in Revision gehen wird: „Wir wollen erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung lesen.“

Volker Dörken

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