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Vermieter darf Eigenleistungen als Betriebskosten abrechnen

14.11.2012 | 15:05 Uhr

Vermieter können ihre Eigenleistungen für Hausmeistertätigkeit und Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Die Vergütung kann in der Höhe erfolgen, die eine Drittfirma erhalten würde. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch verkündet. Nur die Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht abrechnen.

Karlsruhe (dapd-nrw). Vermieter können ihre Eigenleistungen für Hausmeistertätigkeit und Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Die Vergütung kann in der Höhe erfolgen, die eine Drittfirma erhalten würde. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch verkündet. Nur die Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht abrechnen.

Zur Begründung verwies der BGH auf die Betriebskostenverordnung, die den Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters ausdrücklich vorsehe.

Damit hatte die Klage eines Vermieters aus Köln endgültig Erfolg, der seine Eigenarbeiten bei den Betriebskosten in Rechnung stellte. Zuvor hatte er eine detaillierte Liste mit den Arbeiten aufgestellt und sich drei Angebote von Drittfirmen geben lassen. Den günstigsten Anbieter legte er bei seiner Abrechnung ohne die Mehrwertsteuer zugrunde. Die Mieter müssen den Betrag nun zahlen.

Denn grundsätzlich erlaube das Gesetz dem Vermieter, seine eigenen Sach- und Arbeitsleistungen in den Betriebskosten geltend zu machen. Die Grenze hierfür bestehe nur im Wirtschaftlichkeitsgebot, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der mündlichen Urteilsbegründung. Der Vermieter kann also keine überhöhten Preise ansetzen. Da im konkreten Fall das günstigste Angebot einer Drittfirma zugrunde gelegt wurde, sei das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten worden.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 41/12)

dapd

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