Veröffentlicht inPanorama

Wie ein Vogelhäuschen auf dem Balkon zum Streitfall wird

Wie ein Vogelhäuschen auf dem Balkon zum Streitfall wird

imago67695649h~efbb4607-ccdf-4fdb-b14e-f9198cec9a20.jpg
imago67695649h~efbb4607-ccdf-4fdb-b14e-f9198cec9a20.jpg Foto: imago/Action Pictures
Wer im Winter Vögel füttern will, muss dabei bestimmte Regeln beachtet. Der Vermieter redet ein Wörtchen mit – und der Nachbar auch.

Berlin. 

In der kalten Jahreszeit wird es für Vögel zunehmend schwerer, Nahrung zu finden. Viele Tierfreunde legen daher Vogelfutter in Vogelhäuschen aus. Auch auf Balkonen von Mietwohnungen sind die Häuschen grundsätzlich zulässig, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dabei müssen aber einige Regeln beachtet werden.

Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Vogelhäuschen nicht an der Fassade verankert werden. Sollte dort aber bereits eine Verankerung für eine Wäscheleine vorhanden sein, kann an diese auch eine Vogelfutterstelle montiert werden. Vorausgesetzt, sie ist nicht zu schwer für den Haken. Unproblematisch sind aufstellbare Vogelhäuschen, die nicht befestigt werden müssen.

Verschmutzung muss sich im Rahmen halten

Mieter müssen darauf achten, dass die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Das Vogelhäuschen muss daher so aufgestellt werden, dass es nicht über die Brüstung hinausragt. So wird hauptsächlich der eigene Balkon durch Vogelkot verschmutzt.

Sollte es durch die angelockten Vögel dennoch zu einer unverhältnismäßig starken Verschmutzung kommen, kann der Vermieter verlangen, dass das Vogelhäuschen wieder entfernt wird.

Die Fütterung von großen Vögeln wie Tauben oder Möwen kann verboten werden. Diese Vögel sollten durch Futterstellen besser nicht angelockt werden. (dpa)