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Wie ehrenamtliche Helfer Steuervorteile genießen können

Wie ehrenamtliche Helfer Steuervorteile genießen können

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Foto: Getty Images
Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale können alle nebenberuflichen Helfer beim Fiskus jedes Jahr Steuern sparen.

Berlin. 

Rund 23 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Der Gesetzgeber fördert die Ehrenamtlichen mit Steuervorteilen, um den Dienst an der Gesellschaft attraktiver zu gestalten. Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale können alle nebenberuflichen Helfer beim Fiskus jedes Jahr Steuern sparen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um den Anforderungen der Finanzämter Genüge zu tun. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wer profitiert von der Übungsleiterpauschale?

„Wer als Übungsleiter von der Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer im Sportverein engagieren“, so das Bundesfinanzministerium. Auch Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer werden steuerlich gefördert. Künstlerische Tätigkeiten und die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen werden ebenfalls anerkannt.

Wie hoch ist der Steuernachlass?

Bis zu 2400 Euro im Jahr können seit 2014 steuerfrei hinzuverdient werden (Paragraf 3, Nummer 26 Einkommensteuergesetz). Auch Sozialabgaben werden bis zu dieser Höhe nicht fällig. Wichtigste Voraussetzung: Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit.

Das bedeutet konkret: Die Arbeit darf – auf das Jahr bezogen – nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen. Ende 2014 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Länder klargestellt, dass auch Menschen ohne Hauptberuf nebenberuflich tätig sein können – also Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Welche Einrichtungen werden begünstigt?

Wer von dem Steuerfreibetrag profitieren will, muss für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Einrichtung arbeiten, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Das können beispielsweise eine Universität, eine Volkshochschule oder ein Sportverein sein. Aber auch eine Kammer oder ein Gemeindeverband. Ausdrücklich nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören Parteien, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände. Die Details regeln die Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Dort findet sich auch eine ausführliche Liste. Genannt werden zum Beispiel: die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, des Sports oder des Tierschutzes. Übrigens: Auch Schach gilt dem Finanzamt ausdrücklich als Sportart.

Was steckt hinter der Ehrenamtspauschale?

Wichtigster Unterschied zur Übungsleiterpauschale: Die Ehrenamtspauschale kann fast für jede Tätigkeit in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung steuerlich geltend gemacht werden. Sie ist also an nicht so enge Voraussetzungen geknüpft. Sie kann zum Beispiel auch von Vereinsvorständen, Schatzmeistern, Büro- oder Putzkräften in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Oder auch von Schiedsrichtern im Amateursport. Nicht allerdings von Amateursportlern selbst, stellt das Finanzministerium klar.

Der Kreis der steuerlich Begünstigten ist damit deutlich größer. Dafür fällt der steuerliche Freibetrag aber auch wesentlich kleiner aus: 720 Euro im Jahr sind von Steuern und Sozialabgaben befreit. Tipp: Auch ein nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder in einem Opernhaus (sogenannte „Zweckbetriebe“) oder eine Aufsichtsperson in einem Schwimmbad und ein nebenberuflicher Kirchenvorstand können laut BMF-Erlass die Ehrenamtspauschale nutzen.

Sind die beiden Freibeträge kombinierbar?

Grundsätzlich ja. Wer verschiedene Ehrenämter ausübt, die getrennt vergütet werden, kann beide Pauschalen bis zum jeweils maximal möglichen Freibetrag kombinieren. Der gesamte Freibetrag darf freilich nicht überschritten werden, er wird vom Finanzamt nur einmal gewährt. Einnahmen oberhalb des Freibetrags müssen normal versteuert werden. Und: „Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt“, erläutert das Bundesfinanzministerium.

Können Ehegatten die Pauschalen zweimal in Anspruch nehmen?

Ja. Und das gilt unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt vom Fiskus veranlagt werden.