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Gerichtsbeschluss – Überholvorgang im Zweifel abbrechen

Gerichtsbeschluss – Überholvorgang im Zweifel abbrechen

Was macht ein Autofahrer, wenn während eines Überholvorgangs ein Überholverbotszeichen auftaucht? Ordentlich auf das Gaspedal treten und den Überholvorgang schnell beenden oder abbremsen und wieder einscheren? Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt eine Entscheidung getroffen.

Hamm. 

Autofahrer müssen einen Überholvorgang rechtzeitig vor einem Verbotsschild beenden – oder ihn abbrechen. Das hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm laut einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss unterstrichen. Die Richter folgten einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Unna, das ein Bußgeld von 70 Euro der Bußgeldbehörde gegen einen Lkw-Fahrer bestätigt hatte. Der Mann hatte auf der Autobahn trotz Überholverbots mehrere Fahrzeuge überholt. Der Beschluss ist rechtskräftig. (Az.: 1 RBs 162/14)

Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren. Er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Sicherheitsabstand muss beachtet werden

Der OLG-Senat folgte der Auffassung des Fahrers nicht. Grundsätzlich gelte, dass ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden müsse. Sogar wer sich bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand zum Wiedereinscheren gewonnen habe, müsse das Manöver noch vor dem Überholverbot abbrechen.

Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Mann hätte schon beim Erkennen des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Ausdrücklich heißt es in der Mitteilung: Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden. (dpa/lnw)