Kein Anspruch auf Behindertenparkplatz wegen Problem beim Aussteigen
15.08.2012 | 14:45 Uhr 2012-08-15T14:45:00+0200
Mainz. Wer beim Ein- und Aussteigen aus einem Pkw eine weit geöffnete Wagentür braucht, gilt deswegen nicht als gehbehindert und hat daher auch keinen Anspruch auf Behindertenparkplatz. Das hat das Sozialgericht Mainz nun entschieden.
Menschen, die beim Ein- und Aussteigen aus einem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, gelten deswegen nicht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis). Sie sind daher nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Das entschied das Sozialgericht Mainz.
Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige nicht die Zuerkennung des Merkzeichens. Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen.
Würde das Merkzeichen auch Menschen zuerkannt, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht, würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte , einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern, erklärte das Gericht. (dapd)
22:02
Generell sollten die Städte mal darüber nachdenken, wie breit ein ganz normaler Parkplatz heute sein sollte, damit die Leute vernünftig ein- und aussteigen können, ohne die Fahrzeuge neben sich zu beschädigen.
Bin Mutter von vier Kindern und oft mit einer Babysschale unterwegs, und muss feststellen, dass immer häufiger die breiteren "Eltern-Kind-Plätze" von SUV-Fahrern und dicken Personen belegt werden... Ich selbst kann dann zusehen, wie ich das Baby aus dem Auto bugsiert bekomme. Fakt ist: Die Autos sind in den letzten 30 Jahren immer breiter geworden, nur die Parkplätze nicht. Klar - die Städte wollen nicht auf Parkeinnahmen verzichten, und "quetschen" so viele Parkbuchten, wie nur eben geht, auf ihre Plätze... Leidtragende sind die Autofahrer und Autofahrerinnen.
Ein Kaufentscheidungsmerkmal sollte die Nutzbarkeit eines Fahrzeuges sein. Dazu gehört auch die Benutzbarkeit von Garagen und Parkplätzen. Wer dieses Kriterium nicht berücksichtigt, der darf sich auch anschließend nicht über die Folgen seiner Kaufentscheidung beschweren.
21:10
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