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Vermieter darf Teil der Kaution einbehalten

06.09.2012 | 05:45 Uhr
Vermieter darf Teil der Kaution einbehalten
Der Vermieter darf einen Teil der Kaution des Mieters einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist.Foto: Getty Thinkstock

Gießen.  Erwartet ein Vermieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung, so darf er einen angemessenen Anteil der Kaution des Mieters einbehalten. So entschied das Amtsgericht Gießen mit der Begründung, dass die Kaution Ansprüche des Vermieters absichert, auch wenn diese Ansprüche erst nach Ende des Mietverhältnisses zustandekommen.

Der Vermieter darf einen Teil der Kaution des Mieters einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor.

Die Richter argumentierten, dass die Kaution Ansprüche des Vermieters absichert, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

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