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Urteil hilft privaten Immobilienverkäufern

06.09.2012 | 08:45 Uhr
Urteil hilft privaten Immobilienverkäufern
Privatpersonen, die eine vermietete Immobilie mit Verlust verkaufen, sind künftig gegenüber Unternehmen nicht mehr benachteiligt.Foto: dapd

München.  Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs kann Hausbesitzern Finanzvorteile schaffen, die eine Immobilie vermieten: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die auf die Restschuld fälligen Zinsen als Werbungskosten geltendmachen. Bisher war dies nur Unternehmen möglich.

Privatpersonen, die eine vermietete Immobilie mit Verlust verkaufen, sind künftig gegenüber Unternehmen nicht mehr benachteiligt. Auch sie können die auf die Restschuld noch fälligen Zinsen steuerlich geltend machen, wie am Mittwoch der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied. Mit Blick auf eine veränderte Gesetzeslage gab er damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Der Kläger hatte 1994 ein Wohngebäude gekauft, dies vermietet und die erzielten Einkünfte versteuert. 2001 verkaufte er das Haus wieder, allerdings mit hohem Verlust. Der Verkaufserlös reichte nicht aus, die restlichen Kredite abzuzahlen. Wenigstens die Zinsen auf den noch verbliebenen Kreditbetrag wollte er daher als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte die "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an. Dies entsprach der früheren Rechtsprechung. Diese gab der BFH nun aber auf und gab dem Kläger recht.

Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auf eine Änderung des Einkommensteuergesetzes , mit der seit 1999 der Zugriff der Finanzämter auf private Verkaufserlöse ausgedehnt wurde. Waren zuvor nur Verkäufe innerhalb von zwei Jahren erfasst, sind es nunmehr zehn Jahre. Dadurch seien früher private Verkäufe in den steuerlichen Bereich gerückt, argumentierte der BFH. Dies müsse dann aber mit allen Konsequenzen gelten - auch für "nachträglichen Schuldzinsen".

Damit werde zudem die Benachteiligung privater Immobilienverkäufe gegenüber Unternehmen aufgehoben. Offen blieb, ob die neue Rechtsprechung auch dann greift, wenn ein Haus erst mehr als zehn Jahre nach seinem Erwerb wieder verkauft wird. (AFP)

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