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Steuervorteil auch bei Zweitwohnsitz bei der Geliebten

14.09.2012 | 11:45 Uhr
Steuervorteil auch bei Zweitwohnsitz bei der Geliebten
Den Steuervorteil beim Zweitwohnsitz hat man auch, wenn man beispielsweise bei der Geliebten wohnt.Foto: dapd

München.  Ein Zweitwohnsitz kann praktisch sein, wenn das Büro weit vom eigentlichen Wohnsitz entfernt ist - oder man seine Geliebte ab und zu besuchen möchte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden: Auch dann können die Kosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden.

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kommt selbst dann in Genuss des Steuerprivilegs der doppelten Haushaltsführung, wenn er bei seiner Geliebten wohnt. Das entschied der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 25/11).

Generell gilt der Grundsatz: Wer weit entfernt vom Wohnort eine Zweitwohnung nimmt, um leichter den Job erreichen zu können, der kann die Kosten für diese Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen lassen. Bedingung dafür ist, dass die neue Wohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt werden darf, weil das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung dann nicht mehr anerkennt.

Entscheidend ist, in welcher Wohnung der Lebensmittelpunkt ist

Dabei kommt es laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht darauf an, wie sich das Wohnen am Ort der doppelten Haushaltsführung gestaltet. Es ist daher sogar möglich, mit einer Geliebten zusammenzuleben und trotzdem die steuerlichen Vorteile der doppelten Haushaltsführung zu genießen.

In dem zu entscheidenden Fall war der Steuerzahler verheiratet und regelmäßig zur Familie nach Hause gefahren. Einige Jahre später wurde er jedoch geschieden, so dass dann der Lebensmittelpunkt in die Zweitwohnung verlagert wurde. (dapd)

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Kommentare
14.09.2012
13:28
Steuervorteil auch bei Zweitwohnsitz bei der Geliebten
von MichaP | #2

Ob der Richter wohl auch eine hat oder warum urteilt er so?

14.09.2012
12:38
Steuervorteil auch bei Zweitwohnsitz bei der Geliebten
von holmark | #1

Na klar, und dann am besten noch gemeinsame Veranlagung mit der Ehefrau...

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