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Sanierungen

Schäden müssen vor Kauf einer Immobilie genannt werden

06.03.2013 | 05:45 Uhr
Schäden müssen vor Kauf einer Immobilie genannt werden
Sanierungen wegen Marderbefalls müssen dem Käufer einer Immobilie vom Vorbesitzer genannt werden.Foto: WP

Essen.  Bei Vertragsabschlüssen müssen alle Schäden und Sanierungen angesprochen werden, die weitere Arbeiten nach sich ziehen können. Beispielsweise hat ein Immobilienverkäufer dem Käufer verschwiegen, dass er wegen Marderbefalls die Isolierung sanieren musste. Wer bezahlt nun weitere Sanierungen?

Bei Privatgeschäften werden Gewährleistungsansprüche meist vertraglich ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass die Käufer alles hinnehmen müssen. Arglist hebelt die Klausel aus. Und dabei muss nicht einmal zwingend eine betrügerische Absicht vorliegen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

Es reicht nach Ansicht der Richter, wenn ein Schaden für möglich gehalten werden muss und der Käufer dennoch nicht darüber informiert wird – womit billigend in Kauf genommen wird, dass er auf den Kosten für eine Reparatur sitzen bleibt, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags vorlag.

Da hilft auch beteuern nichts

Im konkreten Fall ging es um ein Haus im Landkreis Neuwied, das 2009 den Eigentümer wechselte. Der Käufer stellte wenige Monate später fest, dass im Bereich der Speicherdecke Marderfraß und -kot die vorhandene Dämmung schwer in Mitleidenschaft gezogen hatten. Der Voreigentümer hatte ihm verschwiegen, dass er 2004 bereits eine Teilsanierung wegen solcher Schäden durchgeführt hatte.

Dabei half es ihm auch nicht, dass er beteuerte, davon ausgegangen zu sein, die Sache sei damit und mit dem eigenhändigen Erlegen des Marders erledigt gewesen. Er habe davon ausgehen müssen, dass auch der Rest der Isolierung in ähnlicher Weise geschädigt worden sei – zumal der Marder wenigstens ein Jahr im Dachbereich des Hauses sein Unwesen getrieben hatte und die Schäden im sanierten Bereich erheblich gewesen seien.

Das Gericht verdonnerte ihn darum dazu, trotz des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses für den Mangel zu haft en. Rund 25.000 Euro muss er nun an den Käufer zahlen.

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