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Gefälligkeitsdienste unter Nachbarn können teuer werden

16.12.2012 | 08:45 Uhr
Gefälligkeitsdienste unter Nachbarn können teuer werden
Wer seinem Nachbar gestattet den Außenwasseranschluss zu benutzten, haftet nicht bei Schäden.

Kiel.  Wenn man dem Nachbarn gestattet, den Außenwasseranschluss zu benutzen, haftet bei einem entstandenen Schaden nicht der Eigentümer, sondern der Nutznießer. Dies geht aus einem Gerichtsurteil hervor. Bei dem Fall war ein Schaden von mehr als 18.000 Euro entstanden.

Wer seinem Nachbarn seinen Außenwasseranschluss im Garten für ein Bauvorhaben zur Verfügung stellt, kann bei einem Schaden davon ausgehen, dass der Nachbar dafür haften muss. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

In dem Fall hatte ein Nachbar dem anderen gestattet, seinen Außenwasserhahn zu nutzen, kurze Zeit später kam es jedoch zu einem Wasserschaden beim Spender. Ob der Abschluss durch Frost oder einen Produktfehler der Wasseruhr kaputt ging, war nicht mehr zu klären. Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden von über 18.000 Euro bezahlt hatte, wollte sie den Nachbarn in Regress nehmen. Der weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, weil er nicht seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei.

Es sei unklar, wie der Schaden entstanden sei. Das Gericht sah das anders. Es sei einzig im Interesse des bauenden Nachbarn gewesen, den Anschluss für das Bauwasser zu nutzen. Er habe damit als Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen, die aus der Nutzung und der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren - selbst wenn diese Schäden durch bloßen Zufall eingetreten sein sollten. (dapd)

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