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Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung bringt Steuervorteile

05.09.2012 | 08:45 Uhr
Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung bringt Steuervorteile
Ein Telearbeitsplatz kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Vorteile bringen.Foto: Thinkstock

Düsseldorf.  Wer als Angestellter einen privaten Raum zum Telearbeitsplatz umwandelt und von dort für den Arbeitgeber arbeitet, kann Steuern sparen. Das externe Büro wird steuerlich nicht wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt. Nicht immer ist das aber erlaubt.

Zu modernen Arbeitsmodellen gehören nicht nur flexible Arbeitszeiten sondern auch räumlich neue Konzepte. Dank schnellem Internet lassen sich heute Bürotätigkeiten in nahezu jedem Raum erledigen, der in einen Telearbeitsplatz umgewandelt ist. Wenn die Einrichtung eines solchen Büros in den Privaträumen eines Angestellten möglich ist, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen sparen.

Denn das externe Büro wird steuerlich nicht wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt. Wird der Raum nämlich an den Arbeitgeber vermietet, kann der Arbeitnehmer wesentlich höhere Kosten geltend machen und so seine Steuerlast senken, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Keine Beschränkungen der Abzugshöhe

Beschränkungen der Abzugshöhe, wie beim häuslichen Arbeitszimmer üblich, gelten beim vermieteten Büro nicht. 'Bei dieser Gestaltung gibt es keine Abzugsbeschränkungen, so dass alle erwerbsbedingten Kosten beim Arbeitnehmer abziehbar sind', erläutert Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können zum Beispiel die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie laufende Betriebskosten wie Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom im Verhältnis der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden.

Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung , muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen. An abziehbaren Aufwendungen können dann insbesondere die anteiligen Mietkosten zuzüglich Nebenkosten geltend gemacht werden.

Allerdings müssen Arbeitnehmer, die eigenen Wohnraum an ihren Arbeitgeber vermieten, die Mieteinnahmen versteuern. Dennoch ist laut VLH der Arbeitnehmer bei diesem Vermietungsmodell wirtschaftlich als auch steuerlich besser gestellt. (sid)

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