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Verspätungshinweise werden Pflicht – Bahn muss 1900 Bahnhöfe nachrüsten

Bahn muss 1900 Bahnhöfe für Verspätungs-Hinweise nachrüsten

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Foto: Ingo Otto
Auf die Deutsche Bahn kommen nach einem Gerichtsurteil Millionen-Ausgaben zu. Kölner Verwaltungsrichter zwingen die Bahn, auch die 1900 kleineren Bahnhöfe mit Informationsanzeigern nachzurüsten. Außerdem muss das Staatsunternehmen auch bei Verspätung von Privatbahnen zahlen.

Essen. 

Das Kölner Verwaltungsgericht hat die Rechte der Bahnreisenden deutlich gestärkt. Die Deutsche Bahn AG muss ihren Kundenservice bei Verspätungen massiv ausweiten und wird dafür auch mehrere Millionen Euro in die Hand nehmen müssen.

Das Gericht hat den Staatskonzern verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten 1900 kleine Stationen – das ist ein Drittel aller deutschen Bahnhöfe – entweder mit personalkostenintensiven Lautsprecheranlagen oder mit so genannten „dynamischen Schriftanzeigern“ auszustatten. Dazu zählen die Richter auch Haltepunkte mit weniger als 100 Kunden pro Tag. Die elektronischen Anzeigetafeln übermitteln Fahrgästen aktuelle Verspätungshinweise.

Alleine in NRW müssen 300 Bahnhöfe nachgerüstet werden

In dem Urteil heißt es, die Bahn müsse Fahrgäste „aktiv“ über Ausfälle und Verspätungen informieren. Danach reicht das bloße Anbringen von Plakaten mit Telefonnummern, unter denen sich Reisende bei Ausbleiben des Zuges informieren kann, nicht aus. Das ist bei einem Großteil der Haltepunkte aber heute durchaus Realität.

Alleine in Nordrhein-Westfalen müssen jetzt mehr als 300 Bahnhöfe nachgerüstet werden. Torsten Nehring, Sprecher der Bahn in NRW, sagte der WAZ Mediengruppe: „Bis Ende 2015 erhalten fast alle Bahnhöfe bis auf wenige Ausnahmen die akustische oder optische Reisenden-Info“. Im Endzustand seien dann 525 Stationen an Rhein und Ruhr so ausgestattet.

Nachrüstung kostet pro Anlage 6000 bis 8000 Euro

Die Nachrüstung kostet pro Anlage 6000 bis 8000 Euro. Allerdings will die Bahn die Verpflichtung zum Ausbau der Systeme auch auf kleinsten Bahnhöfen mit nur wenigen Zügen am Tag in einer zweiten Instanz klären lassen.

Mit den Urteilen des Kölner Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 18 L 102/13 und 18K 4907/11) hat sich das Eisenbahnbundesamt gegen den Staatsbetrieb durchgesetzt, der die Durchführung einer Anordnung zunächst verweigert hatte. Das Bundesamt war im Jahr 2010 bei einer Prüfung der schleswig-holsteinischen Bahnhöfe Lensahn und Großenbrode auf die mangelhafte Ausstattung mit den Informationssystemen gestoßen und hatte anschließend die Prüfung auf die ganze Republik ausgeweitet.

Bahn muss auch bei Verspätung von Privaten zahlen

In einem zweiten Urteil desselben Gerichts wird die Bahn verpflichtet, Kunden Schadenersatz bei Verspätungen auch dann zu erstatten, wenn die Verspätung bei der Benutzung eines Privatbahnzuges entstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass das Unternehmen, bei dem der Reisende sein Ticket kauft, auch für die Leistung haftet. Der Reisende müsse nicht mühsam ermitteln, mit welchem Unternehmen er gefahren und wo die Verspätung genau aufgetreten sei.

Seit 2009 gilt, dass Fahrgäste einen Anspruch auf ein Viertel des Fahrpreises haben, wenn ihr Zug mehr als eine Stunde Verspätung hat. Bei zwei Stunden gibt es die Hälfte zurück. Entscheidend ist laut Gesetz die Ankunftszeit am Zielort.