Umstrittene Kündigungen
Zur Zoomansicht 02.09.2010 | 17:42 Uhr 2010-09-02T05:42+0200Kuriose Fälle aus den vergangenen 25 Jahren.
Auf den ersten Blick sind es Lappalien: Einmal geht es um eine angebliche Unterschlagung von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro durch eine Supermarkt-Kassiererin, dann um die Mitnahme eines Kinderbetts vom Sperrmüll durch einen Müllmann oder um einen Arbeitnehmer, der während der Arbeit sein Handy aufgeladen hat.
"Völlig unverhältnismäßig", findet Michael Hermund vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Bochum das Verhalten der Arbeitgeber. "Bagatellen sollten nicht geahndet werden dürfen. Das steht in keiner Relation zum Verlust des Jobs." Der Regionsvorsitzende Ruhr Mark vermutet, dass einige Unternehmen lediglich ein Exempel statuieren wollen oder sich auf diesem Weg von unliebsamen Mitarbeitern trennen wollen. "Dafür darf die Rechtssprechung den Arbeitnehmern nicht auch noch Tür und Tor öffnen", sagt Hermund.
"Null-Toleranz-Prinzip"
Als Ausgangspunkt für die Gesetzeslage gilt laut Achim Klueß, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin, der "Bienenstichfall" von 1984. Eine Angestellte hatte unerlaubt ein Stück Bienenstich aus der Theke gegessen. Das Bundesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung trotz des geringen Werts des Kuchenstücks als zulässig an. "Die Entscheidungen sind inzwischen regelmäßig getragen von einem absoluten Null-Toleranz-Prinzip", erklärt Klueß in der "Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht" (NZA).
11:18
Pfand wird erhoben, damit etwas zurückgebracht wird. Dazu ist ein extra Buchungskonto eingerichtet. Wird ein Pfandgegenstand nicht zurückgegeben, wird der Kontoinhaber diesen Betrag sicher nicht der Allgemeinheit spenden.
Hat die Person X den Pfandgegenstand zurückgeben, erhält er einen Beleg dafür. Also ist die Person X der Eigentümer des Pfandbons und nicht der Inhaber des Pfandkontos. Klar?
Wenn Person Y den Bon findet, muß dieser dem Fundbüro übergeben werden. Ist der Wert des gefundenen Gegenstands unter 10 DM, muß dieser nicht abgegeben werden (BGBl. I 33, am 19.07.1976 festgelegt). Also muß Person Y den gefundenen Bon nicht abgeben. Es sei denn, die Arbeitsordnung regelt dies anders.
21:43
Das ist unverschämt!
15:52
Den Kommentaren der superschlauen Universalexperten hier kann man entnehmen, dass sich niemand die Mühe gemacht hat, sich mit dem Pfandbon-Fall im Detail auseinanderzusetzen.
12:39
man will jemand loswerden und sucht einfach einen vorwand dafür
die arbeitsgerichte machen sich mithin der mithilfe bei der umgehung geltenden arbeitsrechts schuldig
dieses aushebeln von schutzbestimmungen ist politisch gewollt
wahltag ist zahltag!!!
10:20
Mein Vertrauen in die Regierung dieses Landes ist gestört - bitte, wohin darf ich die Kündigungen schicken?
02:28
@ 29 voltago
nur das die oben genannte Frau sich und andere Gewerkschaftlich oder zumindest Betrieblich organisieren wollte fällt bequem unter dem Tisch..
Gruß
02:14
Elektrosteiger: Das nennt mann dann JEDER IST GLEICH VOR DEM GESETZ, ABER EINIGE SIND GLEICHER
Nicht ganz richtig, und das mit der Mitnahmementalität stimmt schon so, wie es zuvor gesagt wurde.
Sagen wir es doch so:
MITNAHME: ALLE HABEN DIE GLEICHEN MÖGLICHKEITEN; ABER DIE MEISTEN SIND EINFACH ZU BLÖDE DAZU!
Und die Wut auf diejenigen, auf die erfolgreich Abziehenden, ist zumeist nichts anderes als ganz profaner Neid.
Gruß
14:48
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14:47
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14:30
@28 Du bist aber ein Schlauberger.