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Bei Verstoß gegen Kleiderordnung droht Kündigung

22.05.2012 | 11:24 Uhr
Bei Verstoß gegen Kleiderordnung droht Kündigung
Ein Arbeitgeber darf seinem Angestellten wegen eines Verstoßes gegen die Kleiderordnung kündigen. Foto: Volker Hartmann/ddp

Cottbus.  Wenn ein Angestellter sich mehrmals weigert, Dienstkleidung zu tragen, kann dies unter bestimmten Umständen zu einer Kündigung führen. In dem vorliegenden Urteil beziehen sich die Richter unter anderem auf die im Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Kleiderordnung.

Wenn sich ein Arbeitnehmer hartnäckig weigert, die im Betrieb vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn die Kleidung selbst angeschafft und gereinigt werden muss, wie das Arbeitsgericht Cottbus entschied (Aktenzeichen: 6 Ca 1554/11).

Damit wiesen die Richter die Klage einer Möbelverkäuferin ab. Der Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, weil sie trotz mehrerer Abmahnungen nicht wie vorgeschrieben in dunkler Hose, weißer Bluse und mit rotem Halstuch erschienen war. Die Verkäuferin hielt sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für rechtswidrig. Sie habe sich nicht grundsätzlich geweigert, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Ihr Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass sie die Kleidung selbst anschaffe. Der bereitgestellte Kostenzuschuss von 200 Euro sei nämlich zu niedrig, zumal sie auch eine Zweit- und Drittgarnitur benötige.

Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Für eine Erstausstattung reiche der Kostenzuschuss des Arbeitgebers aus. Einen Anspruch auf Ersatzkleidung habe die Klägerin nicht. Denn auch die „Zivilkleidung“ der Klägerin würde sich bei der Arbeit abnutzen, ohne dass sie dafür einen Ersatz vom Arbeitgeber fordern könne.

Insgesamt hielten die Richter die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt, da die Klägerin letztlich grundlos gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe und auch nicht zu erkennen sei, dass sie die Kleiderordnung künftig einhalten werde. (dapd)

DerWesten

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Kommentare
08.06.2012
09:42
Bei Verstoß gegen Kleiderordnung droht Kündigung
von gudelia | #1

Wenn Mitarbeiter (bedingt durch ihre Ausbildung) eine höhere Kompetenz in Marketing haben so trägt die Verkäuferin deren Entscheidung auf Minimalanforderung bezüglich der Kleidung (anders kann man dunklen Rock, weiße Bluse und rotes Tuch nicht bezeichnen) mit. Alle Hinweise auf zu geringe Anschaffungskosten, fehlende Zweitausstattung und fehlendes Reinigungsgeld entspringen, in diesem Fall, einem kleidungsübergreifenden Interessens-, oder Kompetenzkonflikt mit dem Arbeitgeber. Es ist auch zum Wohle der Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis zu beenden.

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