Veröffentlicht inWirtschaft

P-Konto lässt sich wieder in normales Konto umwandeln

P-Konto lässt sich wieder in normales Konto umwandeln

urn-newsml-dpa-com-20090101-150421-99-12269_large_4_3.jpg
In Griechenland sind die Staatskassen so gut wie leer, da dringend benötige Hilfskredite der Geldgeber weiter blockiert sind. Foto: Marc Müller
Ein P-Konto kann helfen, wenn ein Bankkunde Schulden hat. Wer seine Finanzen wieder im Griff hat, sollte zum normalen Girokonto zurückkehren.

Hamburg. 

Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, hat Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto. Mit diesem sogenannten P-Konto können überschuldete Verbraucher weiter am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen. „Beim P-Konto wird das bisherige Girokonto von der Bank umgewandelt“, erklärte Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Freitag auf der Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg. Monatlich sind dann derzeit mindestens 1045,04 Euro vor einer Pfändung geschützt. Die Pfändungsgrenzen werden zum 1. Juli angehoben.

Das Problem: „Oft sind die Leistungen des P-Kontos eingeschränkt“, sagte Wellmann auf der vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) organisierten Konferenz. So hätten Kunden bei einem P-Konto beispielsweise oft nicht die Möglichkeit zum Online-Banking oder müssten auf Kreditkarten verzichten. „Wenn Sie alle Schulden bezahlt haben, sollten Sie ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln“, so die Verbraucherschützerin.

Umwandlung muss beantragt werden

Auf die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto gibt es einen Rechtsanspruch. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Banken verpflichtet, ein P-Konto wieder in ein Konto zu den alten Bedingungen umzuwandeln (Az.: XI ZR 187/13). Die Umwandlung geschieht allerdings nicht automatisch. „Das müssen Sie bei ihrem Geldinstitut beantragen“, sagte Wellmann. „Die Umwandlung muss außerdem kostenfrei geschehen.“

Ab dem 1. Juli sind höhere Beträge auf einem P-Konto vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt ab diesem Stichtag 1073,88 Euro. Wer gesetzlichen Unterhalt zahlen muss, kann ab dem Stichtag zusätzlich über monatlich 404,16 Euro verfügen. Bisher liegt die Freigrenze hier für eine Person bei 393,30 Euro. Für die zweite bis fünfte Person steigt der monatlich geschützte Betrag von bisher jeweils 219,12 Euro auf jeweils 225,17 Euro. (dpa)