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Ein Ferienjob ist erst ab 15 Jahren erlaubt

15.06.2007 | 03:27 Uhr

Viele Schüler hoffen auf eine Taschengeld-Aufbesserung dank eines Ferienjobs. Firmen müssen den Jugendarbeitsschutz beachten.

Das bedeutet: Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu zwei Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein oder Nachhilfeunterricht geben. Mindestens 15-Jährige dürfen zudem Ferienjobs machen: bis zu vier Wochen im Jahr. Das müssen Arbeiten sein, die für sie geeignet sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gewerbeaufsichtsamt wacht übrigens darüber, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten. Arbeitgeber, die diesen Vorschriften zuwider handeln, drohen Bußgelder bis zu 15 000 Euro.

Für Ferienjobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Regelmäßige Schülerbeschäftigungen bleiben sozialabgabenfrei, solange sie nicht mehr als 400 Euro je Monat einbringen. Der Arbeitgeber muss für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufbringen.

Die Grenze bei der Beschäftigung von Schülern während der Ferien liegt bei zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen in einem Kalenderjahr. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall - auf Rechnung des Arbeitgebers - versichert. Der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 350 Euro monatlich nicht übersteigen.

Auf Steuerkarte kann (in Klasse I und IV) bis zu 896,99 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solizuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuerpauschale) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu 18 zusammenhängende Arbeitstage zu höchstens 62 Euro, insgesamt also 1116 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig unnötig - wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 900 Euro brutto steuerfrei einzustreichen.

Urlaubsansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Schüler laufend (in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) arbeitet. Die Ansprüche betragen mindenstens vier Wochen, wenn ein ganzes Jahr gearbeitet wird, ansonsten ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat.

Wichtig: Übertreiben es volljährige Schüler mit ihrem Arbeitseifer, müssen ihre Eltern möglicherweise darunter leiden: Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes 7680 Euro im Jahr (Sozialversicherungsbeiträge zuvor abgezogen), so endet der Anspruch auf Kindergeld.

Von Wolfgang Büser

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