BGH zwingt Gerichte zu mehr Härte gegenüber Steuerhinterziehern
07.02.2012 | 15:53 Uhr 2012-02-07T15:53:48+0100
Karlsruhe.Bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro muss der Angeklagte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel ins Gefängnis. Der 1. Strafsenat hob am Dienstag in einer erstmaligen derartigen Entscheidung die Bewährungsstrafe für einen Geschäftsmann aus Augsburg auf. Damit folgten die Karlsruher Richter der Revision der Staatsanwaltschaft. Die Strafe muss nun vom Landgericht Augsburg neu verhandelt werden. (Aktenzeichen: 1 StR 525/11)
Der 60-jährige Angeklagte hatte Steuern in Höhe von 1,1 Millionen Euro hinterzogen. Der Geschäftsmann war Mitgesellschafter in zwei Unternehmen, die 2001 an eine Aktiengesellschaft verkauft wurden. Als Verkaufserlös und Vermittlungsprovision erhielt er 2002 umgerechnet knapp 15 Millionen Euro und Aktienanteile. Außerdem blieb er weiter Geschäftsführer in einem der verkauften Unternehmen und erhielt 2006 auch Tantiemen von 570.000 Euro.
Durch teilweise falsche Angaben und Umdeklarieren der Tantiemen als Schenkung erreichte er 2002 und 2006 eine wesentlich günstigere Besteuerung. Dem Fiskus entgingen dadurch 1,1 Millionen Euro an Steuern. Durch eine Betriebsprüfung flog dies auf. (dapd)

18:44
Solange das "Geld verdienende Geld" nicht
40% Sozailabgaben zahlt ist für die Leistungselite doch alles in Trüffel-Butter.
20:04
#2:
Wieso verteidigen Sie die Parallelgesellschaft? Gehören Sie dazui?
17:16
Bereits die Überschrift dieses Artikels bedarf m.E. der Berichtigung. Denn der BGH sprach von der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Er meinte damit wohl eher nicht den kleinen Mann/Frau. Denn dieser wird mit Tagessätzen empfindlich getroffen und bestraft und muss daneben die hinterzogenen Steuern mit hohem Zinssatz zurückzahlen. Da kann man sich vorstellen, dass dies im Einzelfall schnell auch zu einer existenziellen Bedrohung führen kann, sofern man keine Millionen im Ausland geparkt hat oder ähnliches.
Nein ich denke dem BGH ging es darum, nicht länger zu sehen zu wollen, wie die „Großen dieser Welt“ zu häufig "weich gespült" den Gerichtssaal verlassen. Deshalb bin ich auch der Meinung nirgendwo im Strafrecht ist die Zweiklassenjustiz so augenfällig wie im Steuerstrafrecht.
Aber wen wundert es auch, dass die „Großen dieser Welt“ vergleichsweise milde bestraft werden, haben diese in der Regel doch hochkarätige Steuer(straf-)rechtler aus berühmten LAW Firms die sich vor sie stellen und die nicht nur die sachbearbeitenden Finanzbeamten oder die Steuerfahnder beeindrucken dürften. Und wenn es doch mal eng wird? Hörte ich kürzlich von einem § 257c StPO. Wobei ich denke, dass dieser § wohl eher nicht für „arme“ unbedeutende Täter zur Anwendung gelangen werden würde!
Die Ansage des BGH ist eigentlich klar und deutlich. Dennoch möchte ich vermuten, dass es nur einer guten Verteidungstrategie und hoher steuerrechtlicher Kompetenz bedarf um eine entsprechende strafmildernde Auslegung hinzubekommen. Da es bei der Strafzumessung um die Höhe der hinterzogenen Steuern geht, bleibt zu hoffen das der Satz "judex non calculat" hier im Sinne der Gerechtigkeit nicht zutreffen wird.
16:36
Sie schreiben einmal mehr wirres Zeug. Dazu kurz folgendes:
Herr Zumwinkel hat Einkünfte aus privatem Vermögen nicht ordnungsgemäß versteuert und ist dafür zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Zudem mußte er die hinterzogenen Steueren nebst Hinterziehungszinsen an das Finanzamt entrichten. Ganz nebenbei hat er seinen Posten als Postchef aufgeben müssen. Das ist insgesamt schon mal eine satte Bestrafung, auch wenn man sich da durchaus ein noch strengeres Vorgehen vorstellen könnte. Für die Festsetzung des Strafrahmens ist aber in erster Linie der Gesetzgeber und nicht der Richter verantwortlich.
Und eine Bäckereiangestellte, die ein halbes Brötchen ißt, hat nach der sog. Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes heute nicht mehr unbedingt eine fristlose Kündigung zu befürchten. Es gibt sogar Entscheidungen von Untergerichten, in denen Handyrechnungen iHv rd. 1200 Euro keine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung mehr rechtfertigen sollen. Und schließlich hätte eine Bäckereiangestellte im Falle der Steuerhintzerziehung alles zu befürchten, aber nicht den Verlust ihres Arbeitsplatzes.
Entgegen Ihrer polemischen Ausführungen gibt es also durchaus Unterschiede zwischen Vorstandsmitgliedern und einfachen Bäckereiangestellten ...
16:22
Der Richterspruch passt gut ins deutsche richterliche Verhalten. Siehe Zumwinkels und Co. Die Bäckereiangestellte, die ein halbes Brötchen isst bevor es weggeworfen wird, wird fristlos entlassen. So ist Deutschland! Die Oberschicht lebt in einer Parallelwelt ohne jegliche Bürgernähe und ohne Skrupel wie schlechtes Gewissen.