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Beim falschen Geschenk hilft nur noch Umtausch

26.12.2012 | 19:31 Uhr
Beim falschen Geschenk hilft nur noch Umtausch
Umtausch nach Weihnachten in Düsseldorf: Auch in diesem Jahr dürfte wieder vieles zurückgebracht werden. Foto: Lars Heidrich/WAZ FotoPool

Essen  Beim falschen Geschenk hilft nur noch der Umtausch. Doch dabei gilt es Regeln zu beachten. Die Händler sind nämlich nicht verpflichtet, die vorher gekaufte Ware zurückzunehmen. Die meisten machen es trotzdem – aus Kulanz.

Was tun, wenn die Socken die falsche Farbe haben, der Salzstreuer doch nicht das passende Weihnachtsgeschenk war oder die Enkelin die neue CD von Justin Bieber bereits ihr Eigen nennt? Dann hilft nur noch Umtausch. Liegt kein Garantiefall vor, sind Händler dazu nicht verpflichtet. Die meisten machen es aber trotzdem – aus Kulanz. Dabei gilt es aber Regeln zu beachten.

Haben Kunden ein Recht auf Umtausch?

Nein. Die Händler handeln aus Kulanz. Nur wenn sie explizit ein Recht auf Umtausch eingeräumt haben, können Kunden auch darauf pochen. In jedem Fall gilt: Der Kunde kann nicht verlangen, Geld zurückzubekommen. Händler dürfen auch einen Gutschein anbieten. Die Regeln für den Umtausch aus Kulanz bestimmt der Händler selbst.

Was muss ich beachten, damit der Händler die Ware zurücknimmt

Grundsätzlich gilt natürlich: Kassenbon nicht vergessen. Ist der nicht zur Hand, reicht auch ein Konto- oder Kreditkartenauszug, sollten Sie die Ware nicht bar bezahlt haben. Ist die Verpackung noch vorhanden, steigert das auch die Chancen für einen erfolgreichen Umtausch.

Wann beißen Kunden auf Granit?

Wenn es um Konzertkarten, Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Parfüm, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind oft ausgenommen. Die Rückgabe wird auch dann häufig abgelehnt, wenn Verpackungen aufgerissen sind oder Ware offensichtlich benutzt wurde.

Was ist, wenn das Geschenk, etwa der neue DVD-Player, defekt ist?

Dann ist es natürlich kein Umtausch, sondern eine Reklamation. In diesem Fall gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Händler hat allerdings die Möglichkeit, die Ware zweimal nachzubessern. Beim dritten Mal muss er den Kaufpreis auszahlen. Kunden müssen sich dann nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Und wie steht es mit Waren aus dem Online-Shop?

Hier gilt das Fernabsatzgesetz. Jede Ware kann demnach innerhalb von 14 Tagen nach Kauf zurückgegeben und der Kaufpreis zurückgefordert werden. Wurde die Ware allerdings schon Wochen vor Weihnachten gekauft, ist dieser Weg versperrt. Dann hilft nur noch der Verkauf über Internetplattformen wie Ebay.

Sven Frohwein

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