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Angemahnt und abkassiert – Sieben Irrtümer über Mahngebühren

Angemahnt und abkassiert – Sieben Irrtümer über Mahngebühren

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Wann sind Mahngebühren zu hoch? Wie können sich Verbraucher zur Wehr setzen? Wir klären auf über die Fallstricke bei Abmahnung und Rücklastschrift.

Essen. 

  1. Die maximale Höhe von Mahngebühren ist bisher nicht geregelt.
  2. Mahngebühren setzen sich willkürlich zusammen.
  3. Zu hohe Mahngebühren sind nicht anfechtbar.
  4. Gebühren für Rücklastschriften muss man akzeptieren.
  5. Die Unternehmen werden für ihre Verstöße nicht belangt.
  6. Ob privat-, öffentlich-rechtlicher oder staatlicher Gläubiger macht keinen Unterschied.
  7. Privat-rechtliche Gläubiger dürfen zwangsvollstrecken.

Den Dauerauftrag für die Rundfunkgebühren nicht verlängert? Beim Kontowechsel den Mobilfunkanbieter vergessen? Die Steuervorauszahlung ans Finanzamt verschwitzt? Private und öffentlich-rechtliche Gläubiger sowie staatliche Stellen erheben in diesen Fällen zusätzlich zum eingeforderten Betrag Mahngebühren – die in den allermeisten Fällen anstandslos gezahlt werden. Auch wenn sie zu hoch angesetzt sind. Wir haben sieben Irrtümer über Mahngebühren zusammengetragen.

1) Die maximale Höhe von Mahngebühren ist bisher nicht geregelt.

Tatsächlich ist die Höhe der Mahngebühren nicht gesetzlich geregelt. Aber: Lediglich zwischen 2,50 Euro und 5 Euro Mahngebühren dürfen Unternehmen mit der ersten Mahnung einfordern, diese Spanne ist gerichtlich anerkannt. „Ein guter Richtwert“, befindet auch Julia Rehberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Das Problem ist nur, dass sich viele Unternehmen nicht daran halten – und noch mehr Verbraucher nichts von diesem Rahmen wissen. Recherchen des ZDF-Verbraucher-Magazins „WISO“ haben ergeben, dass eines von vier überprüften Unternehmen doppelt oder mehr als doppelt so hohe Gebühren als erlaubt erhebt.

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2) Mahngebühren setzen sich willkürlich zusammen.

Unternehmen sind angehalten, nicht mehr einzufordern als das Aufsetzen der Mahnung kostet. „Bei einem Verzugsschaden sind nur die tatsächlichen anfallenden Kosten für die Mahnung anzurechnen“, bestätigt Rehberg. Das beinhaltet Ausgaben für das Papier, den Druck und das Briefporto. Verwaltungsgebühren und Personalkosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Wichtig dabei: Verpasst ein Kunde eine Zahlungsfrist, dürfen bei der ersten verzugsbegründenden Zahlungsaufforderung keine Gebühren gefordert werden.

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3) Zu hohe Mahngebühren sind nicht anfechtbar.

Verbraucherschützer empfehlen, sich gegen zu hohe Gebühren zur Wehr zu setzen. Wie? Einfach indem man sie entsprechend kürzt. Dies sollte aber nicht kommentarlos erfolgen, ein Verweis auf die geltende Rechtsprechung ist hier sinnvoll. „Teilen Sie mit, dass sie die Forderung begleichen, nicht aber die zu hohen Mahngebühren“, rät Juristin Rehberg. Auskunft erteilt unter anderem auch der Deutsche Verbraucherschutz-Verein e.V.

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4) Gebühren für Rücklastschriften muss man akzeptieren.

Auch zu hohe, pauschale Gebühren für Rücklastschriften muss man nicht auf sich sitzen lassen, selbst wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert sind. Zwischen 3 und 8 Euro verlangen kontoführende Banken, wenn eine Lastschrift mangels Kontodeckung zurückgebucht wird. Im gleichen Rahmen müssen sich die Gebühren bewegen, die das Unternehmen an den Kunden weitergibt. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. rät daher, Forderungen über 8 Euro zu beanstanden. Wie bei den Mahngebühren gilt: Kosten für Verwaltungsaufwand und Personal dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

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5) Die Unternehmen werden für ihre Verstöße nicht belangt.

Dass es der Judikative ernst ist mit dem Einhalten der Gebühren-Obergrenze, zeigt folgender Fall: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen großen Mobilfunkanbieter im Oktober 2014 ein Ordnungs­geld in Höhe von 70.000 € auferlegt, weil er trotz einer vom Landgericht Düsseldorf bereits im Januar 2013 erlassenen Verbotsverfügung seinen Kunden noch mehrere Monate lang für Mahnungen neun und für Rücklastschriften 13 Euro abverlangte. Kläger war der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. Dazu aber muss man sagen, dass die so generierten Einnahmen das Ordnungsgeld um ein Vielfaches übertroffen haben dürften.

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6) Ob privat-, öffentlich-rechtlicher oder staatlicher Gläubiger macht keinen Unterschied.

Bei öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Gläubigern gilt das Verwaltungsrecht, bei privat-rechtlichen das Zivilrecht. Das führt dazu, dass die erhobenen Gebühren öffentlich-rechtlicher bzw. staatlicher Stellen deutlicher höher ausfallen können als die eigentlichen Kosten für das Mahnschreiben betragen. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz regelt die Höhe der Gebühren, die zwischen 5 und 150 Euro betragen können. Rehberg weist darauf hin, „dass ein Widerspruch gegen Gebühren in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat“. Heißt: Besser erst zahlen, dann schauen, ob Rückforderungen haltbar sind. Sonst droht im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung.

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7) Privat-rechtliche Gläubiger dürfen zwangsvollstrecken.

Die Zwangsvollstreckung bleibt öffentlich-rechtlichen und staatlichen Institutionen vorbehalten. Privat-rechtliche Gläubiger müssen zur Durchsetzung ihrer Forderungen im äußersten Fall den Gerichtsweg beschreiten.

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