Parkplatz reservieren ist erlaubt? Irrtümer zum Parken
15.11.2012 | 08:50 Uhr 2012-11-15T08:50:27+0100
Essen. Parken im Straßenverkehr sorgt immer wieder für Ärger. Ob Auto, Motorrad oder Roller und Co.: Der Straf- und Bußgeldkatalog zur Straßenverkehrsordnung kennt 1324 Tatbestände zum Falschparken. Braucht es immer ein Verbotsschild? Muss ein Mofa in der Parkbucht stehen? Was ist erlaubt, was nicht?
Falsch geparkt! Wer hat sich nicht schon über ein Knöllchen geärgert? Der Blick in den Straf- und Bußgeldkatalog beim Kraftfahrtbundesamt zeigt: Beim Auto- oder Motorrad-Abstellen läuft man schnell Gefahr, ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen. Das Thema Parken im Straßenverkehr bedeutet für Ordnungsdienste reichlich Stoff zum Pauken.
1324 Tatbestände zum Falschparken sind in Deutschland rechtlich definiert. Der Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung beschäftigt sich mit dem Thema "Halten und Parken" und ist neben Zu-schnell-Fahren der wohl meist zitierte auf Bußgeldbescheiden. So viele Falschpark-Möglichkeiten kann man als normaler Autofahrer nicht kennen. Aber ob Unwissenheit oder Chuzpe: Parkregeln liefern immer wieder Anlass für Diskussionen. Auch, weil es viele Irrtümer zum Parken gibt.
1) Halten oder Parken - das macht letztlich keinen Unterschied
Und ob es da Unterschiede gibt. Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen "halten" und "parken", erklärt Friedel Thiele, Vorsitzender des Fahrlehrerverbands Westfalen. Das "freiwillige Aufstellen meines Fahrzeugs" auf einer Straße, etwa für den raschen Gang zum Kiosk, kann okay sein, darf aber nicht länger als drei Minuten dauern. Dauert es länger, gilt das Fahrzeug als "geparkt". Selbst wenn ein Fahrzeug bloß eine Minute auf der Straße steht, aber der Fahrer ist nicht mehr in der Nähe, kann von "parken" die Rede sein. Ein weiteres Indiz dafür, dass aus Halten "Parken" wird: wenn das Auto abgeschlossen ist und der Fahrer verschwunden.
Mehr als die Hälfte der Deutschen hat einen Führerschein, die meisten ein Auto, alle eine Meinung zu den wichtigsten Fragen am Steuer. Parken Männer besser als Frauen? Bauen alte Fahrer mehr Unfälle? Darf ich rechts überholen? Die zehn größten Irrtümer rund um das Autofahren.
2) Kurzes Halten auf einem Gehweg ist erlaubt
Wer sich deshalb mit dem Ordnungsdienst anlegt, hat keine guten Karten in der Hand: Nur wenn Schilder es erlauben, dürfen Fahrzeuge auch auf Gehsteigen abgestellt werden. Ansonsten gilt dort grundsätzlich ein Halteverbot . "Das ist vielen nicht mehr bewusst", meint Fahrlehrer Friedel Thiele. Auch auf dem Gehweg zu fahren - mit Auto, Motorrad, Roller und Co. - ist nur im Notfall erlaubt. Und für Radfahrer gilt: Kinder bis acht Jahre müssen auf dem Gehweg radeln, selbst wenn da kein Radstreifen ist. Kinder bis zehn Jahre dürfen dort fahren.
-
Seite 1: Parkplatz reservieren ist erlaubt? Irrtümer zum Parken -
Seite 2: Irrtum! Behindertenparkplätze sind nur für Behinderte -
Seite 3: Irrtum! Die Parklücke gehört dem, der mit dem Auto drin steht -
Seite 4: Irrtum! Mofas und Roller haben in Parkbuchten nichts verloren -
Seite 5: Irrtum! Eine Parkscheibe darf auch rosa oder pink sein
|
|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
09:30
Im Grunde genommen alles ok und Regeln muss es geben...aber Thema Parkscheibe...
das ist so typisch Preussisch:
...die Straßenverkehrsordnung lässt nur ein Muster zu:
110 Millimeter breit, 150 Millimeter hoch, in blau gehalten..
14:05
es wird halt alles so geregelt sein, daß man dem Verkehrsteilnehmer jedesmal belangen kann..
Basta und fertig.
12:37
@dermarcussteiner
"Damit ist eindeutig, daß Aussteigen auch in Deutschland = Parken ist. Halten ist es also nur, wenn der Beifahrer zum Kiosk springt, während der Fahrer das Fahrzeug jederzeit bewegen kann."
Falsch - auch der Fahrer darf hier aussteigen! Er darf nur nicht den "Einflussbereich des Fahrzeugs" verlassen, d.h. er muß im Sichtbereich des Fzg. bleiben und es wegfahren können.
Aber auch unser Fahrlehrer Thiele gibt hier einige nicht zutreffende "Tatsachen" an:
#5: Ein Schwerbeschädigtenausweis alleine reicht nicht- er muß die Merkmale aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind) haben - natürlich gilt das Bl nicht für den Fahrer ;-)
Nur bei diesen Merkmalen hat man einen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz.
#8: Es gilt eine 72 Stunden Frist und nicht eine 48 Stunden Frist.
#8: Ein Hänger OHNE Zugfahrzeug darf tatsächlich nur 2 Wochen so stehen - ist er aber an einem Fahrzeug "am Haken", so darf er unbegrenzt dort stehen - ein kleiner, aber feiner Unterschied!
08:33
#16: Das ist bei uns genauso geregelt, nur ohne die gelben Linien.
Warum das im Artikel anders steht, weiß wahrscheinlich nur die Redaktion.
§12 der StVO sagt:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Damit ist eindeutig, daß Aussteigen auch in Deutschland = Parken ist. Halten ist es also nur, wenn der Beifahrer zum Kiosk springt, während der Fahrer das Fahrzeug jederzeit bewegen kann.
02:22
Warum muss in Deutschlnd eigentlich alles immer so kompliziert geregelt werden. Hier zeigt ein e gelbe Markierung ein Parkverbot an. Sobald man das Auto verlaesst und sei es nur fuer 10 Sekunden gilt das als Parken.
13:57
Zu iloveBritain | #5
Im Straßenverkehrsrecht und dort in den einschlägigen Verordnungen ist das Wort Haltverbot üblich, bzw. vorgeschrieben. Jedoch ist es nicht falsch, wenn aus Haltverbot, umgangssprachlich das Wort Halteverbot wird, noch zumal ein Zeitungsartikel kein amtliches Schreiben ist.
01:43
Fahrzeugfahrer und tausende von Regeln. Ein Segen für städtische Kassen. Regeln, Verbote, man darf hier nicht man darf da nicht. Solange man noch leben "darf", ist es ja schön ^^
00:54
Jetzt habe ich zweimal kontrolliert und nachgezählt und sehe nur 14 Thesen. Nummer sieben fehlt. Wer weiß, was uns da wichtiges entgeht. Oder hat man schon eine These, die sich nicht als Irrtum entpuppte, entfernt?
23:25
Vor ca. einem Jahr in Essen, vor einem Geschäft auf der Altendorferstr. Motorroller parkt auf dem Gehweg. Politesse notiert den Fall. Währenddessen kommt der Rollerbesitzer und fängt eine lautstarke Diskussion an. Wir dachten schon, jetzt geht er der Dame an die Wäsche. Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife musste den Rollerfahrer zur Räson bringen. Meinte dieser doch tatsächlich er dürfe gar nicht in den vorhanden Parkbuchten parken, er würde sonst den Autofahrern den Platz wegnehmen und er mache das immer so. Genutzt hat es ihm nichts, letztendlich musste er das Knöllchen zähneknirschend akzeptieren.
Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife musste den Rollerfahrer zur Räson bringen. Meinte dieser doch tatsächlich er dürfe gar nicht in den vorhanden Parkbuchten parken, er würde sonst den Autofahrern den Platz wegnehmen und er mache das immer so
DAS ist doch wohl ein GUTER Zeitgenosse
wären mal alle so Rücksichtsvoll ; Schade , dass er dafür zahlen muss ;
19:08
Dass die Pfeile auf HaltEverbotsschildern die Strassenseite anzeigen sollen habe ich ja noch nie gehört. Die pinkfarbenen Parkscheiben sollten, allein wegen dem Aussehen, mit 50,- geahndet werden.
ja genau, wir ziehen den Bürgern wegen einer anderen farbe Geld aus den Taschen...