Mieterverein wirft Annington-Tochter Abzocke vor
27.09.2011 | 18:04 Uhr 2011-09-27T18:04:00+0200
Witten.„Abzocke“ wirft der Mieterverein einer Tochter der Deutschen Annington vor.
Etliche Wittener Mieter des Wohnungsriesens haben nach Angaben des Vereins in den letzten Wochen Post von der “Deutschen Wohn-Inkasso GmbH“ bekommen. Im Auftrag des Vermieters verschickt sie Mahnungen wegen angeblich rückständiger Mieten. Laut Mieterverein werden „horrende Inkassogebühren“ von bis zu 127 Euro verlangt.
Eine kostenfreie Zahlungserinnerung, wie sie bei anderen Unternehmen durchaus üblich sei, gebe es nicht. Nach Angaben des Mietervereins wird eine erste Mahnung mit 4,50 Euro Mahngebühr verschickt. Bei der dann folgenden zweiten Mahnung schlage die Inkasso-Tochter mit dem Gebührenhammer zu und fordere mindestens Gebühren in einer Höhe von rund 49 Euro - bei höheren Forderungsbeträgen noch mehr. In Witten liege die Spitzenforderung bislang bei 127,50 Euro allein für die Inkasso-Gebühren. Betroffen sei ein ehemaliger Annington-Mieter, der 2008 eine Heizkostenabrechnung nicht akzeptiert habe. In einem anderen Fall beträgt die Gebühr laut Verein 97,50 Euro. In diesem Fall sei die Miete seit 2009 wegen verschiedener Schäden um fünf bis zehn Prozent gemindert worden.
Der Mieterverein hält die ihm vorliegenden sieben Mahnungen für unbegründet. In allen Fällen sei die Miete wegen Schäden und Mängeln berechtigt gemindert worden. „Mieter sollten sich nicht verängstigen lassen“, rät Rechtsberaterin Susanne Flöter. „Wer mit zweifelhaften Zahlungsaufforderungen oder hohen Inkasso-Gebühren überzogen wird, sollte sich sofort an seinen Mieterverein wenden.“ Selbst bei im Grunde berechtigten Forderungen müsse nicht jede Gebühr akzeptiert werden. Die Mietervereine wollen per Gericht klären lassen, welche Gebühren maximal zulässig sind.
Nach Angaben der Deutschen Annington sind die Forderungen in elf von zwölf Fällen, die es in diesem Monat in Witten gegeben habe, berechtigt. Natürlich gehe es darum, so Unternehmenssprecherin Katja Weisker, „das uns zustehende Geld zu bekommen“. Dabei richte man sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung.
Gleichzeitig wolle man Menschen in Schwierigkeiten auch beraten, betont Weisker. So werde nicht nur gemahnt, sondern auch angerufen. In Gelsenkirchen gebe es ein Pilotprojekt mit der Caritas für den Aufbau einer Schuldnerberatung. Dort lägen Mahnungen auch Gutscheine für Beratungsgespräche bei. Im Übrigen könnten sich betroffene Mieter jederzeit bei der Dt. Annington melden, „dann werden wir das aufklären“.
22:52
AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).
22:51
Die Inkassogebühren des ext Inkassobüros sind kaum durchsetzungsfähig ;_)
Die rechtsprechung ist nicht unbedingt Inkassofreundlich
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .
Hier 2 neuere urteile :
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
00:39
Mahngebühr bei der ersten Mahnung sind nur rechtens, wenn diese auch in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (hier Mietvertrag) vereinbart wurden.
Vorraussetzung ist allerdings, dass die Forderung selbst gültig ist und rechtskräftig eingeklagt wurde...