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Vertragsklauseln

Bei Auszug Ärger

10.09.2012 | 17:42 Uhr
Bei Auszug Ärger
Tatsache ist: Mieter, deren Vertrag eine solche vom BGH verworfene Klausel enthält, haben überhaupt keine Renovierungspflicht.Foto: Martin Möller

Velbert.   Nicht immer geht ein Auszug konfliktfrei und reibungslos über die Bühne. Der „Mieterverein Velbert und Umgebung“ ist jetzt wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen es stets um eine Vertragsklausel im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten ging.

Nicht immer geht ein Auszug konfliktfrei und reibungslos über die Bühne. Der „Mieterverein Velbert und Umgebung“ ist jetzt wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen es stets um eine Vertragsklausel im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten ging. Ihr Inhalt: Mieter dürften von der bisherigen Ausführungsart nicht abweichen. „Fakt ist, Mieter mit solchen Alt-Verträgen haben überhaupt keine Renovierungspflicht. Sie müssen allenfalls Schäden in Ordnung bringen und vorgenommene Veränderungen rückgängig machen“, stellt hingegen Jürgen Hübinger klar. Denn besagte Klausel sei bereits 2007 höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) komplett gekippt und gestrichen worden. Der erste Vorsitzende des Mietervereins hat vor allem mit der „Wohnungsbaugesellschaft Velbert“ den Kaffee auf. Genauer gesagt: mit deren Verhalten.

Denn die Wobau habe in insgesamt elf dem Verein bekannt gewordenen Fällen – der jüngste datiere auf Juli 2012 – noch mit der alten, rechtlich längst obsoleten Klausel gearbeitet, moniert Hübinger, obwohl der Mieterverein für seine betroffenen Mitglieder wiederholt erfolgreich vor Gerichte gezogen sei und letztere auch wiederholt Ordnungsgelder festgesetzt hätten. „Uneinsichtig und blamabel“, findet Jürgen Hübinger das: „Ich weiß nicht, was die da reitet.“

Das BGH-Urteil stellte Folgendes fest: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der ,bisherigen Ausführungsart’ abweichen darf, ist auch dann insgesamt – und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind ...“

Wobau-Chef André Clasen betrachtet das „Kapitel“ mittlerweile als abgeschlossen. „Ich entschuldige mich bei diesen Mietern“, erklärte der Geschäftsführer auf WAZ-Anfrage. Dass erst kürzlich noch „nochmals im Haus intern ein Alt-Formular bei der Vorabnahme verwendet wurde, ist absolut dumm gelaufen“, räumt er ein. „Selbstverständlich übernehme“ er „auch dafür die Verantwortung“, so André Clasen. Es habe sich allerdings lediglich um ein Anschreiben zwecks Termin-Vereinbarung einer Vorabnahme zur Begutachtung einer Wohnung gehandelt, in der auf allgemeine Schäden in der Mietsache hingewiesen worden sei. Clasen zum aktuellen Stand bei der Wobau: Intern seien jetzt alte Anschreiben und Formulare komplett aus der EDV herausgenommen worden. Überdies habe er alle Mitarbeiter angewiesen, sich im Fall des Falles jeden alten Vertrag ganz genau anzusehen und nach aktueller Rechtslage zu handeln.

Jürgen Hübinger zufolge sind von Mietern der beiden anderen großen Wohnungsunternehmen vor Ort – die Genossenschaften „Spar- und Bauverein“ und „Baugenossenschaft Niederberg“ – dem Mieterverein bislang keine ähnlich gelagerten Probleme vorgetragen worden. Ein Streitfall in Sachen „Renovierungsklausel“ mit „Grand City Property“ – das Unternehmen hat wie berichtet etliche Immobilien von der Wobau gekauft – sei mittlerweile geklärt und beigelegt. „Ich kenne aber weder die Dunkelziffer, noch weiß ich letztendlich, ob womöglich mitunter auch auf dem freien Wohnungsmarkt ähnlich verfahren wird bzw. verfahren worden ist“, sagt er, „aber es gibt bestimmt viele Leute, die das dann widerspruchslos schlucken. Und die gehören darüber aufgeklärt, was sie tun müssen und was nicht!“

Von Klaus Kahle

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