Automatischer Schutz für Schuldner
08.06.2010 | 17:35 Uhr 2010-06-08T17:35:00+0200
Velbert. Zum 1. Juli dieses Jahres tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Was das Gesetz für die Bürger bedeutet, erklärte die Schuldnerberatung der Diakonie.
Zum 1. Juli dieses Jahres tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Danach müssen Banken auf Verlangen des Schuldners ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Für Menschen in finanzieller Notlage, die von Pfändungen betroffen sind, bietet das Gesetz mehr Schutz.
Jeden Monat werden bundesweit rund 370 000 Konten gepfändet. Bei der Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert (HRV) sind es laut Diakonie etwa 8 700 Konten. Nach derzeitiger Rechtslage sind diese Konten in der Regel blockiert und können für den Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden. Die Folge: Miete, Energiekosten, Versicherungsbeiträge und Ähnliches können nicht mehr bezahlt werden. Das Ziel der Neuregelung des Kontopfändungsschutzes ist die Sicherung der materiellen Existenz des Kontoinhabers und seiner Angehörigen, die Entlastung der Vollstreckungsgerichte und darüber hinaus die Reduzierung des Bearbeitungsaufwands der Kreditinstitute.
Auf den P-Konten wird ab dem 1. Juli ein monatlicher Grundfreibetrag von 985,15 Euro geschützt. Dieser kann nicht gepfändet werden und steht dem Kontoinhaber somit zur Sicherung seiner materiellen Existenz zur Verfügung. „Wir raten jedem, der entsprechend knapp bei Kasse ist, sein Girokonto ab dem 1. Juli kostenlos in ein P-Konto umwandeln zu lassen“, sagt Jürgen Sevecke, Fachbereichsleiter der Schuldner- und Insolvenzberatung des Diakonischen Werks im Kirchenkreis Niederberg. P-Konten sind nicht überziehbar. Wer jedoch kein Girokonto führt, kann kein P-Konto eröffnen. „Die Änderungen bedeuten eine deutliche Erleichterung für Schuldner, der Druck der Gläubiger nimmt ab“, so Sevecke weiter.
Die Schuldnerberatung rechnet ab 1. Juli mit einem Ansturm, besonders groß dürfte die Nachfrage nach Bescheinigungen werden. Diese von der Beratungsstelle ausgestellten Formulare bestätigen in Einzelfällen, dass jemand möglicherweise Anspruch auf einen über dem Grundfreibetrag liegenden pfandfreien monatlichen Sockelbetrag hat. Dieser ergibt sich aus verschiedenen Schlüsseln, u. a. der Höhe des Einkommens oder der Anzahl der Kinder.
Wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren, weiß auch Sevecke nicht. Das müsse man abwarten, schließlich seien an den Prozessen verschiedene Institutionen beteiligt.
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