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Aufgepasst bei ungewöhnlichen Souvenirs aus dem Ausland

Aufgepasst bei ungewöhnlichen Souvenirs aus dem Ausland

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Foto: Bundesministerium für Finanzen
Schwindeleien beim Zoll können Erinnerungsstücke verteuern, wie es das Beispiel von Entwicklungsminister Niebel gezeigt hat. Doch nicht nur das – sie können den Urlaub auch unangenehm verländern und sogar zu Haftstrafen führen.

München. 

Entwicklungsminister Niebel hat vorexerziert, was der normale Reisende nicht nachahmen darf: ein wertvolles Reisesouvenir wie einen Teppich aus Afghanistan unverzollt nach Deutschland schmuggeln. Schwindeleien beim Zoll können Erinnerungsstücke verteuern. Generell gilt: Hände weg von Tieren, Pflanzen und Antiquitäten und gefälschten Markenprodukten.

Das niedliche, ausgestopfte Krokodil aus Tansania kann die Erinnerung an den Urlaub unangenehm verlängern. Wenn es sich bei einem Souvenir um ein Produkt aus tierischem oder pflanzlichem Material handelt, das aus Lebewesen von der Liste bedrohten Arten gefertigt ist, sind im Ernstfall hohe Haftstrafen drin. Türkische und griechische Zöllner reagieren bei der illegalen Ausfuhr von Antiquitäten besonders unfroh. Ein derartiges Reiseandenken kann zur einer unfreiwilligen Verlängerung des Aufenthalts um bis zu zehn Jahren in jedem der beiden Länder führen.

Jeder Zoll hat seine eigene Sichtweise

Thailändische Zöllner greifen zu Strafmaßnahmen bei der Mitnahme von Buddha-Abbildungen und der deutsche Zoll regiert humorlos auf Mitbringsel, deren Wert die zulässige Obergrenze für den zollfreien Einfuhr überschreitet. Gefälschte Markenartikel verlieren schnell ihren Schnäppchencharakter, wenn sich die Strafe für die Einfuhr derart verbotener Waren addiert.

Für den streßfreien Umgang mit Reiseandenken empfiehlt der ADAC, sich beim heimatlichen Zollamt zu informieren. Die zuständigen Mitarbeiter sind mit den Obergrenzen für die zollfreie Einfuhr ebenso vertraut, wie mit den Bestimmungen einzelner Länder über verbotene Andenkenware. (mid)