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Rote-Bete-Saft gehört nicht in Biowurst und Kochschinken

Rote-Bete-Saft gehört nicht in Biowurst und Kochschinken

Leipzig/Karlsruhe. 

Ein Biometzger aus Niedersachsen hat den Streit um die Wurst in letzter Instanz verloren. Nitrathaltige Gemüseextrakte, wie sie der Metzger aus dem Landkreis Hildesheim bei der Herstellung seiner Fleischwaren verwendet habe, seien unzulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es handele sich um Lebensmittelzusatzstoffe. Diese sind nach EU-Recht zulassungspflichtig. (Az.: BVerwG 3 C 7.14).

Der Metzger wollte gemäß den Vorgaben des Ökoverbandes Bioland auf Nitritpökelsalz verzichten. Er setzte bei der Herstellung von Fleischwurst und Kochschinken stattdessen Rote-Bete-Dicksaft und Bakterien zu. Der Effekt ist der gleiche wie bei Pökelsalz: Durch Nitrit entsteht ein Pökelaroma, und die Wurst wird rosarot. Sonst wäre sie eher unansehnlich grau.

Der Landkreis Hildesheim und das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz beanstandeten dieses Bioverfahren. Der Rote-Bete-Dicksaft und ein ebenso verwendetes Zucchini-Pulver seien nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. Dem Argument des Bioland-Fleischers, seine Gemüsezutaten seien ganz normale, nicht genehmigungspflichtige Lebensmittel, folgten die Bundesrichter nicht.

Bioland schreibt seinen rund 120 zertifizierten Fleischern den Verzicht von Nitritpökelsalz bei der Fleischverarbeitung vor – unter anderem wegen der krebserregenden Wirkung von Nitrosaminen. Nach Angaben von Bioland-Sprecher Gerald Wehde ist der Verband inzwischen weiter als der seit Jahren schwelende Rechtsstreit. Die Gemüsezusätze seien weiterentwickelt worden – und jetzt eindeutig als Lebensmittel einzustufen.

Saft darf mit „Lernstark“ werben

Getränkehersteller Rabenhorst dagegen hat gewonnen. Er darf seinen Rotbäckchen-Saft mit dem Slogan „Lernstark“ bewerben, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage von Verbraucherschützern ab und billigten umstrittene Angaben auf dem Etikett einer der Rotbäckchen-Sorten. Die Werbeaussagen verstoßen demnach nicht gegen EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz. In den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer erfolgreich gewesen. (Az.: I ZR 222/13).