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Landesarbeitsgericht

Änderungskündigung

20.12.2011 | 18:39 Uhr

Recklinghausen/Hamm.Mehr als 30 seiner 53 Lebensjahre stand Erich K. in Diensten des Prosper-Hospitals, zuletzt als Leiter des „Entlass- und Sozialdienstes“ mit beratenden Funktionen. Dann wurde aus dieser Abteilung das „Entlassmanagement“ unter neuer Leitung, und K. wurde unter Beibehaltung seines Gehalts von 4764 Euro brutto Stellvertreter. Fortan musste er auf sein Einzelzimmer und auch die turnusmäßigen Besprechungen der Abteilungsleiter verzichten.

Das wurmte K. so sehr, dass er die Änderungen nicht akzeptierte und sich dafür die „Änderungskündigung“ zum 30. Juni dieses Jahres einhandelte. Zusammen mit Rechtsanwalt Thomas Reddemann erhob K. Klage vor dem Arbeitsgericht in Herne, dessen 2. Kammer die Maßnahme des Krankenhauses durch das „Direktionsrecht“ abgedeckt ansah und die Klage Anfang April abwies (die WAZ berichtete: „Neue Abteilung kostet den alten Job“). K. focht das Urteil beim Landesarbeitsgericht an, und dessen 18. Kammer unter Vorsitz von Dr. Guido Jansen hatte denn jetzt auch Zweifel, ob der Spielraum des Direktionsrechts in diesem Fall soweit reichte.

Prosper-Anwalt Ulrich Schlemmer wollte die Zweifel der Berufungsinstanz wohl nicht in einem Urteil lesen und ging stattdessen auf Anregung der Kammer auf die Gegenseite zu. K. bleibt danach weiterhin Leiter des „Sozialen Dienstes“ in der neuen Abteilung, hat auch ein „Vorschlagsrecht für personelle Maßnahmen wie Urlaub, sonstige Dienstbefreiungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter“ und bekommt seit dem 1. Dezember noch 300 Euro  Zulage,  die mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechnet werden kann. Vom „Vorschlagsrecht“ des Klägers, der im Gegenzug seine Rolle als Stellvertreter akzeptierte, kann die Abteilungsleitung „nur aus wichtigen Gründen“ abweichen.

Helge Kondring

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