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Alter Dortmunder Weg

Fegen oder nicht, das ist hier die Frage

14.04.2010 | 18:36 Uhr

Schwerte. Müssen Anwohner und Hausbesitzer automatisch die Gehwege reinigen und im Winter von Eis und Schnee befreien? Die Stadt Schwerte sagt ja, ein Anwohner des Alten Dortmunder Wegs nein. Er findet Unterstützung in Eckehard Weist, Vorsitzender der WfS-Fraktion im Rat der Stadt Schwerte.

Eckehard Weist hegt erhebliche Zweifel, ob die für diese Frage zuständige Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Schwerte in diesem speziellen Fall aussagekräftig ist. Grundsätzlich nämlich ist die Stadt für die Straßenreinigung und Winterwartung von Gehwegen und Fahrbahnen zuständig. Sie darf allerdings diese Arbeiten auf die Menschen übertragen, die in den Straßen dieser Stadt wohnen. Das regelt Paragraph 2 Absatz 1 der besagten Satzung. Darin heißt es:

„Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt”. Das sei eindeutig, meint Stadtsprecher Carsten Morgenthal.

Doch Eckehard Weist und der Anwohner, der anonym bleiben möchte, mit der Stadt aber schon seit Herbst vergangenen Jahres einen regen Schriftwechsel führt, stoßen sich an den Worten „besonders kenntlich” gemacht. Zwar ist der Alte Dortmunder Weg im Schwerter Straßenverzeichnis, das der Satzung über die Straßenreinigung anhängt, aufgeführt, doch sind Straßenreinigung und Winterwartung dort nicht auf die Anlieger übertragen. Von Gehwegen ist in dieser Liste explizit nicht die Rede.

„Zweifelhafte Formulierungen in der Satzung bzw. Versäumnisse in der Ausführung können nicht zum Nachteil der Bürger verwandt werden”, schreibt Eckehard Weist in einem Schreiben an Bürgermeister. Er bittet Heinrich Böckelühr um eine Stellungnahme und „Klärung der Angelegenheit”. Und weiter: „Falls die Verwaltung der Auffassung ist, dass die Reinigungspflicht der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen werden sollte, mag sie einen Änderungsvorschlag dem Rat zur Entscheidung vorlegen”.

Ingo Rous

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