Stadt muss Wettbüros zulassen
02.11.2011 | 18:37 Uhr 2011-11-02T18:37:00+0100
Plettenberg. Auf eine Berufungsverhandlung „L. . ./. . . Stadt Plettenberg“ über die Versagung von Sportwetten warteten Zuhörer vor dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vergeblich. Die Stadt Plettenberg hatte ihre Berufung kurzfristig zurückgezogen – man sah keine Chance mehr, den Prozess zu gewinnen.
Insgesamt vier Untersagungsverfügungen hat die Stadt Plettenberg den Betreibern privater Wettbüros für Sportwetten in der Vergangenheit zugestellt. Die älteste stammt von 2007, als die Rechtsprechung noch auf das Staatsmonopol im Bereich Sportwetten abhob. Vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg verlor die Stadt Plettenberg damals dennoch ihren Prozess, weil das Gericht feststellte, die alleinige Berufung auf das staatliche Sportwetten-Monopol bei den Untersagungsverfügungen sei mit europäischem Recht nicht vereinbar. Das staatliche Monopol verletze die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, zumal der Staat andere Glücksspielbereiche (Spielautomaten etc..) privaten Anbietern überlasse.
Urteile aus Eilverfahren vom OVG gekippt
In Eilverfahren hatte das OVG Münster bislang eine andere Rechtsauffassung vertreten. Deshalb war die Stadt guten Mutes, als sie gegen das Arnsberger Urteil in Münster in Berufung ging. Mit einem aktuellen Grundsatzurteil hat das OVG aber nun seine bisherige Rechtsprechung selbst gekippt. Profitiert hat davon als erster ein Betreiber in Mönchengladbach, dem schon 2006 die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Zahlreiche gleich gelagerte Fälle anderer Städte, darunter Plettenberg, stehen beim 4. Senat noch zur Entscheidung an. Schnelle Reaktion der Stadt auf die Hauptsachenentscheidung des OVG Münster, so Ralf Böcker von der Verwaltung, war die Rücknahme der Berufung im Fall „L. . ./. . . Stadt Plettenberg“. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag von 2007 gibt es einen Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, es wird vor der Genehmigung für ein privates Wettbüro geprüft, ob der Betrieb erlaubnisfähig ist. Das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) warnt Kommunen per Erlass, solche Genehmigungen zu erteilen. Das dürfte überholt sein.
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