Zweiter Geschäftsführer? Bei GmbH gar nicht vorgeschrieben
06.10.2008 | 18:23 Uhr 2008-10-06T18:23:48+0200WIRTSCHAFT. Schranz widerspricht Darstellung von Große Brömer im Streit um die Einstellung von Burkhard Koch bei TMO und WFO.
Mit Verwunderung reagierte Daniel Schranz auf die Aussage von SPD-Parteichef Wolfgang Große Brömer, der im Zusammenhang mit der Einstellung von Burkhard Koch bei TMO und WFO behauptet hatte, GmbHs müssten zwingend einen zweiten Geschäftsführer haben. "Stimmt nicht", meinte Schranz, der ironisch hinzufügte:. "Ansonsten stünde die Stadt jetzt unter ziemlichem Handlungsdruck." Schließlich hätten unter anderen die Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen (ASO), die Kurzfilmtage (IKF) oder die Beschäftigungsförderung (BFO) nur einen Geschäftsführer.
Im speziellen Falle machte der CDU-Fraktions-Vorsitzende darauf aufmerksam, dass auch die Tourismus und Marketing Oberhausen GmbH (TMO), bei der Koch neben der Wirtschaftsförderung (WFO) jetzt einsteigen soll, lange Zeit nur einen Geschäftsführer gehabt hätte.
Tatsächlich gibt das GmbH-Gesetz dem CDU-Politiker Recht. Unter Paragraph 6 steht dort: Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Eindeutige Auskunft erteilt auch die in Fachkreisen anerkannten "Münchner Kommentare zum GmbH-Gesetz": Die Gesellschaft muss wenigstens einen Geschäftsführer haben.
Auf Anfrage hieß es zwar aus dem Rechtsamt, ab einer bestimmten Größe sei es Gepflogenheit, einen zweiten Geschäftsführer zu bestellen, "um das Vieraugenprinzip zu gewährleisten"; das aber will Schranz nicht gelten lassen. "Als Begründung wäre mir das viel zu albern", erklärte der Stadtverordnete und wies wieder auf die ASO hin, die mit nur einem Geschäftsführer funktioniere, obwohl sie viel größer sei als WFO und TMO, bei der Koch seine beiden Jobs antreten soll. Außerdem könne man das Vieraugenprinzip auch herstellen, indem man einen Prokuristen bestellt. "Das wäre viel billiger", so Schranz.

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