Notwehr oder Körperverletzung?
19.02.2010 | 08:00 Uhr 2010-02-19T08:00:00+0100Winterberg. War es jetzt Notwehr oder doch gefährliche Körperverletzung? Dies hatte jetzt die Berufungskammer des Landgerichts Arnsberg zu entscheiden im Fall eines ehemaligen Disco-Betreibers aus Winterberg, der mit seinem damaligen Barkeeper körperlich aneinander geriet.
Der überaus harte Faustschlag des heute 51-jährigen früheren Betreibers einer Disco in Winterberg brachte ihm unvorhergesehen viel Ärger und noch mehr Kosten.
Der Vorfall vom September 2006 wurde nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor dem Schöffengericht Brilon, mit der weder der Angeklagte noch der Staatsanwalt einverstanden gewesen waren, vor der Berufungskammer des Landgerichtes Arnsberg neu verhandelt. Nach zwei schon in diesem Jahr vorausgegangenen Verhandlungstagen setzte das Gericht jetzt einen Schlussstrich.
Unterredung im Nebenzimmer
Weil der Barkeeper seiner Disco damals Getränke an Gäste ohne Bezahlung abgegeben haben sollte, bestellte ihn sein Chef zu einer Unterredung in ein Nebenzimmer. Er wollte seinen befreundeten Angestellten festhalten, um ihn der Polizei zu übergeben. Das wiederum gefiel dem Barkeeper nicht, der seinem Chef einen Schlag ins Gesicht versetzte, um aus dem Raum zu gelangen. Dieses Widerstreben hatte einen heftigen Faustschlag ans Kinn und den Hals des Angestellten, der vor Gericht als Nebenkläger auftrat, zur Folge. Der Schlag und die daraus resultierenden Verletzungen waren so schwerwiegend, dass der Staatsanwalt den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung erhob, denn er sah darin eine des Leben gefährdende Behandlung.
Auf die von der Verteidigung ins Gespräch gebrachte Notwehr ihres Mandanten gaben Richter und Staatsanwalt klare Antworten. Sie machten deutlich, dass, wenn es sich hier eventuell um eine Notwehr gehandelt haben sollte, diese nicht angemessen war. Man ging von einem Notwehrexzess aus. Neben der strafrechtlichen Schiene lief parallel auch eine zivilrechtliche. Der Geschädigte hatte ein Schmerzensgeld von 30 000 Euro beansprucht. Das Berufungsgericht war bemüht, beide Angelegenheiten gleichzeitig zu regeln. Es gab schon in der ersten Verhandlung zu verstehen, dass man in strafrechtlicher Hinsicht Gnade walten lassen könne, wenn der Angeklagte bereit sei, die Forderungen des Nebenklägers zu erfüllen. Man wollte den Fall komplett lösen.
Täter-Opfer-Ausgleich
Die umfassende Befriedung der Parteien sei dem Gericht sehr wichtig. Sollte man zu keinem Konsens kommen, müsste es mit Hilfe von 16 Zeugen langwierig weiter verhandeln. Aussichten auf einen Erfolg machte der Richter dem Angeklagten nicht. Am dritten Verhandlungstag erklärten sich die Parteien mit dem Abschluss eines umfassenden Täter-Opfer-Ausgleichs im Straf- und Zivilverfahren einverstanden. Das Berufungsgericht stellte das Strafverfahren vorläufig ein, machte aber zur Auflage, dass der Angeklagte an den Geschädigten 30 000 Euro und an die Bewährungshilfe Arnsberg 5000 Euro zahlt. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die aus dem Schadensereignis resultieren, erledigt.
Sollten die Auflagen nicht erfüllt werden, würde das Verfahren, dessen Ergebnis völlig offen bleibt, fortgesetzt, machte der Vorsitzende Richter klar.
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