Ordnung
Die Räumpflicht beginnt um 7 Uhr
26.01.2010 | 10:13 Uhr 2010-01-26T10:13:00+0100
Kreis Wesel. Gerd Fütig vom Ordnungsamt Wesel hat ein Auge auf eisige und verschneite Bürgersteige: „Wer jetzt keinen Schnee vor seiner Haustüre fegt, muss mit einer Anzeige rechnen. Ein paar davon hat es in diesem Winter in Wesel schon gegeben.
Das Ordnungsamt fordert die Verantwortlichen dann auf, ihre Aufgabe zu erfüllen.”
„Räumpflicht” heißt das Wort, das Grundstückseigentümer zur Zeit in Atem hält. Auf den eigenen Grundstücken haben die Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht sowieso. Wie in Wesel, sind die Anlieger in Schermbeck und Hamminkeln aber auch verpflichtet, werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte auf den Bürgersteigen entlang der Grundstücke „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls und nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.” An Sonn- und Feiertagen dürfen die Schneeschaufler auch schon mal länger schlafen. Dann beginnt die Räumpflicht erst um 9 Uhr. In der Nacht gefallener Schnee darf folglich bis 7 Uhr (9 Uhr Sonn- und Feiertage) liegen bleiben.
Per Satzung auf die Bürger übertragen
Die Regeln sind klar und hart: Die Kommunen haben diese Pflicht per Satzung auf die Bürger übertragen. Grundstückseigentümer sollen die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen Gehwege kehren und streuen – auch wenn sie gar nicht zuhause sind. Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in den Urlaub fährt. Salz darf dabei nur nach Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen und bei starkem Gefälle eingesetzt werden.
Die Räumpflicht hat aber auch Grenzen: Damit ist nicht die gesamte Breite des Gehweges gemeint. Es reicht, wenn eine mindestens 120 Zentimeter breite Schneise von Schnee und Eis befreit wird – so dass noch zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen können. Der Weg für Autofahrer vom Straßenrand zum geräumten Pfad gehöre nicht dazu, befand das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ 6 U 2402/00).
Auch während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls beginnen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 49/83).
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