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Vor Gericht

Ein Plädoyerduell auf höchstem Niveau

19.02.2013 | 18:45 Uhr
Ein Plädoyerduell auf höchstem Niveau
Das Urteil im Siegener Gericht ist für den 4. April angekündigt.Foto: Florian Adam

Siegen. Für den Gutachter gab es vor einer Woche keinen Zweifel daran, dass der Kreuztaler Kurt S. seine Frau im Sommer 2012 im Zustand der Schuldunfähigkeit umbrachte und aufgrund andauernder Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in der Psychiatrie untergebracht werden muss.

Gestern hörte die Kammer die Plädoyers der Anwälte – und die kamen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen, sich dabei ein Rededuell höchster Qualität liefernd.

Wesensänderung nach Operation

Anklagevertreter Manfred Lischeck bezog sich auf das Gutachten und beantragte, den 74-jährigen Beschuldigten dauerhaft einzuweisen. Eine Aussetzung zur Bewährung komme für ihn zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Lischeck versäumte freilich nicht, noch einmal auf das bis zur Tat untadelige Leben des Kreuztalers einzugehen, der praktisch in einer Bilderbuchfamilie gelebt habe, Familienmensch gewesen sei und den Lebensabend mit seiner geliebten Frau habe verbringen wollen.

Die Operation im Juni habe sein Wesen verändert, Wahnvorstellungen hervorgerufen und eine nie gekannte Aggression. S. habe sich abgesondert und schließlich am 28. Juli im Zustand der Schuldunfähigkeit seine Frau getötet und auch den Sohn töten wollen. Die Operation respektive Narkose habe offenbar eine hirnorganische Störung hervorgerufen. Mit dem Gutachter geht der Staatsanwalt davon aus, dass die Krankheit nur in geschlossener Umgebung behandelt werden kann.

Ergebnisse in Frage gestellt

Zuvor hatte Lischeck gegen einen Antrag der Verteidiger argumentiert, die das Gutachten wegen Befangenheit des Sachverständigen zurückweisen wollten. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Verteidiger Andreas Trode und Uli Schmidt nutzten dennoch ihre Schlussvorträge noch einmal, die Ergebnisse des Gutachtens weiter in Frage zu stellen.

Trode hatte seinen Befangenheitsantrag damit begründet, dass Dr. Michael Mattes den Vorwurf der versuchten Tötung aus der Antragsschrift offenbar für bereits erwiesen halte und den Beschuldigten aus einer daraus abgeleiteten Sorge für die Allgemeinheit einweisen wolle. Kurt S. habe sich jedoch mindestens zweimal entschuldigt und zudem mehrfach unterstrichen, er habe seinen Sohn nur erschrecken wollen.

BGH stellt hohe Anforderungen

Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass sein Mandant immer unter Wahnvorstellungen leide. Vielmehr entspreche es der Wahrheit, dass der Sohn finanzielle Probleme und der Vater sich darüber aufgeregt habe. „Wir hätten das hier noch ausbreiten können, aber mein Mandant hat es aus Rücksicht auf seinen Sohn nicht gewollt“, betonte der Verteidiger und warf die Frage auf, ob die Tat überhaupt mit der möglichen hirnorganischen Störung in Verbindung stehe. Niemand könne mit Sicherheit sagen, ob S. nicht im Sinne einer Effekttat unabhängig davon hochgradig erregt gewesen sei. Der BGH stelle andererseits sehr hohe Anforderungen an eine Unterbringung, die in diesem Fall aus seiner Sicht nicht erfüllt seien.

Wie seine Vorredner unterstrich Uli Schmidt die einschneidende Wirkung der Unterbringung. Der Mandant habe in einer außerordentlichen Situation gehandelt, die sich „in diesem Leben bei ihm nicht wiederholen wird“. Das Urteil soll am 4. April verkündet werden.

Michael Kunz

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