Rappender Wodka-Dieb will in die Therapie
27.02.2008 | 21:16 Uhr 2008-02-27T21:16:23+0100AMTSGERICHT. Geständiger Angeklagter stand zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss.
RHEINBERG/MOERS. Zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ist gestern ein 23-jähriger Rheinberger von der auswärtigen großen Strafkammer im Moerser Amtsgericht verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er unter Alkohol und Drogeneinfluss am 22. Dezember 2006 in einem Rheinberger Supermarkt drei Flaschen Wodka stehlen wollte und dem Marktleiter gedroht hatte, ihn mit einer der Flaschen zu schlagen.
Schwierige Kindheit
Zwar hatte der junge Mann, der nach schwieriger Kindheit bereits mit 17 Jahren im Obdachlosenasyl gelandet war, die Tat zugegeben, vor Gericht aber Gedächtnislücken offenbart, denen der Vorsitzende Richter keinen Glauben schenken mochte. Umso genauer erinnerten sich die Zeugen, darunter ein Auszubildender des Supermarktes, der Marktleiter und Kunden. Sie alle schilderten, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und einen verwirrten Eindruck gemacht habe, was dadurch noch verstärkt worden sei, dass er unvermittelt begonnen habe, Drohungen in Rap-Form hervorzustoßen, also zu singen.
Der Supermarktleiter hatte vor Gericht ausgesagt, er habe den heute 23-Jährigen zunächst aufgefordert, den Wodka ins Regal zurückzustellen. Als dieser eine der Flaschen drohend erhob, habe er ihn zu Boden gebracht. Ein Kunde half, ihn dort festzuhalten, bis die Polizei eintraf.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und erheblich eingeschränktes Unrechtsempfinden wollte die Verteidigung in einem Beweisantrag konstatieren. "Ihnen ist klar, dass Sie mit einer Unterbringung spielen", warnte da der Vorsitzende Richter. Der Antrag wurde zurückgezogen, der der Staatsanwältin, den in der Anklage ebenfalls enthaltenen Drogenerwerb nicht weiter zu verfolgen, hingegen angenommen.
Die Staatsanwältin sprach schließlich in ihrem Plädoyer von einem schweren räuberischen Diebstahl mit versuchter gefährlicher Körperverletzung - allerdings in minder schwerem Fall, da das Diebesgut geringwertig gewesen sei, letztlich nicht entwendet wurde und als Waffe für eine Spontantat gedient habe. Auch bei der Höhe des geforderten Strafmaßes schloss sich das Gericht ihren Ausführungen an. Der Angeklagte nahm das Urteil an. Er will in Therapie - und nicht erneut straffällig werden.
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