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„Der tut ja nichts“: Hoffentlich weiß der Hund das auch

04.09.2012 | 16:58 Uhr

Eslohe. Ein Dauerstreit: Nichthundehalter und Hundehalter. „Der tut ja nichts!“ ist oft die Bemerkung des Herrchens, doch viele sind zutiefst verängstigt, wenn Bello & Co. sich unangeleint nähern.

Immer wieder melden sich Bürger im Gemeindegebiet, die sich fragen, ob erst richtig etwas passieren muss, bevor Hundehalter einsichtig und mit Auflagen und Bußgeldern „zur Vernunft“ gezwungen werden müssen.

Es ist ein selbstverständliches Recht, dass Spaziergänger und Jogger ungefährdet in den Ortschaften, aber auch im Wiesen- und Waldgebiet, laufen können. Die Realität ist aber leider eine andere. Hunde laufen vielfach unbeaufsichtigt, und wenn es auch nur kurz für „das kleine Geschäft“ ist, auf Straßen, Gehwegen und den in den Randgebieten der Ortschaften umher. Und es kommt eben dann vor, dass Bürger durch aggressives Anbellen, mitunter auch Anspringen, stark verängstigt werden. Auch Beißvorfälle hat es schon gegeben.

Für einen solchen Hund gibt es sofortigen Leinen- und Maulkorbzwang, bis dieser durch einen „tierärztlichen Sachverständigen“ beurteilt wird. Nach dem Hundetest folgen ggfs. verschiedene Auflagen: Hundeschule, Maulkorbzwang bis hin zum Entzug des Tieres.

Auf jeden Fall werden die Kosten für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren fällig. Die Strafe liegt bei 100 bis 400 Euro. In schweren Fällen (bei grober Fahrlässigkeit, Mehrfachtäter) geht der Betrag auch darüber hinaus.

Gemäß Landeshundegesetz sind Hunde grundsätzlich so zu führen und zu beaufsichtigen, dass keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht. So ist auch das Angreifen eines anderen Hundes bereits ein Verstoß gegen das Landeshundegesetz.

Speziell große Hunde müssen innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen immer angeleint werden. Im Wald muss ein Hund nur bei Spaziergängen abseits von Wegen angeleint werden. Solange Hund und Herrchen auf Waldwegen unterwegs sind und sich der Hund „im Einflussbereich des Halters“ befindet, darf er unangeleint bleiben. Aber: Ein jederzeitiges Einwirken muss gewährleistet sein!

Mit gegenseitiger Rücksichtnahme ließe sich Ärger jedoch zum Wohle aller vermeiden.

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